Die Schutzschrift ist ein vorsorgliches Verteidigungsmittel gegen ein befürchtetes Arrestbegehren.
Ahnt der Arrestschuldner, dass ein Arrestverfahren droht, kann er beim Arrestgericht eine Schutzschrift einreichen und darin seinen Standpunkt (insbesondere Bestreitung der Arrestvoraussetzungen) vorsorglich darlegen (ZPO 266 und 270).
Die Schutzschrift wird vom Arrestgericht 6 Monate aufbewahrt und dem Arrestgläubiger nur mitgeteilt, wenn dieser tatsächlich ein Arrestbegehren stellt.
Stützt sich der Arrest auf ein Inland-Urteil (Titelarrest nach SchKG 271 Ziff. 6), dürfte die in der Schutzschrift vorgebrachte Bestreitung der Arrestforderung jedoch kaum erfolgsversprechend sein.