Sucharrest
Der Arrestgläubiger muss glaubhaft machen, dass solche Vermögenswerte tatsächlich vorhanden sind und er muss diese genau bezeichnen. Nicht zulässig ist der sogenannte Sucharrest, bei dem der Arrestgläubiger bezüglich des Arrestgegenstandes ein unbestimmtes Begehren stellt um durch das Betreibungsamt herauszufinden, ob und wo der Schuldner Vermögen hat.
Beispiele unzulässiger Arrestbegehren:
- „Es sei auf alle Bankkonti des Schuldners X in Y Arrest zu legen (es fehlt die Bezeichnung der Bank).“
- „Es sei auf alle sich im Ferienhaus des Schuldners X befindlichen Sachen Arrest zu legen (es fehlt die Bezeichnung der Gegenstände).“
Fishing Expedition
In manchen ausländischen Rechtssystemen (z. B. USA) können Parteien oder Anwälte bei Ermittlungen in privatrechtlichen Belangen ins Blaue hinaus die Sicherung von Vollstreckungssubstrat verlangen, um daraus die für den Sachverhalt erheblichen Vermögenswerte «herauszufischen» (sog. Fishing Expedition).
Im schweizerischen Recht ist das nicht möglich; es gilt der Grundsatz der Spezifikation. Bezüglich der Bezeichnung der Arrestgegenstände trifft den Arrestgläubiger eine Spezifizierungspflicht. Die zu verarrestierenden Vermögenswerte sind genau zu bezeichnen. Ohne Spezifizierung würde bereits der Arrestrichter den Arrest nicht bewilligen; das Betreibungsamt müsste beim Arrestvollzug von Amtes wegen nach verarrestierbaren Vermögenswerten forschen, was einer verbotenen „Fishing Expedition“ gleichkäme.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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