Zweck
Das Betreibungsamt darf nur Vermögenswerte mit Arrest belegen, die dem Schuldner gehören. Vermögen Dritter darf nicht verarrestiert werden.
Im Widerspruchsverfahren wird entschieden, welche Vermögenswerte unter Arrest verbleiben. Es soll festgestellt werden, ob der Dritte an den verarrestierten Vermögenswerten eigene (vorgehende) Rechte geltend machen kann (SchKG 275 und 106 ff.).
Vorgehende Drittrechte sind:
- Eigentum
- Pfandrecht
- obligatorische Rechte auf Sachrückgabe
- Gläubigerstellung bei Forderungen
- Retentionsrecht
- Eigentumsvorbehalt
Zuständigkeiten / Verfahren
Das Widerspruchsverfahren lässt sich in zwei Phasen unterteilen:
1. Vorverfahren
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2. Widerspruchsprozess
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Frist
Für Anmeldung des Drittanspruchs
Das Gesetz nennt keine Frist für die Anmeldung des Drittanspruchs. Mit dem Widerspruchsverfahren sollte darf jedoch nicht zugewartet werden, bis es im Rahmen einer Prosequierungsbetreibung tatsächlich zur Pfändung des fraglichen Arrestgegenstandes kommt.
Ist der Arrest einmal rechtskräftig verfügt und vollzogen, muss sich der Dritte jedoch innert einer angemessenen Frist melden. Im Falle offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Verzögerung der Anmeldung wird Verwirkung angenommen (BGE 7B.190/2004).
Für Widerspruchsklage
Die Widerspruchsklage ist innert 20 Tagen ab Zustellung der betreibungsamtlichen Verfügung, in welcher der Drittanspruch abgelehnt wurde, zu erheben (SchKG 108).