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Arrest

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Widerspruchsverfahren Drittbetroffener

Rechtsgebiet:
Arrest
Stichworte:
Arrest
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zweck

Das Betreibungsamt darf nur Vermögenswerte mit Arrest belegen, die dem Schuldner gehören. Vermögen Dritter darf nicht verarrestiert werden.

Im Widerspruchsverfahren wird entschieden, welche Vermögenswerte unter Arrest verbleiben. Es soll  festgestellt werden, ob der Dritte an den verarrestierten Vermögenswerten eigene (vorgehende) Rechte geltend machen kann (SchKG 275 und 106 ff.).

Vorgehende Drittrechte sind:

  • Eigentum
  • Pfandrecht
  • obligatorische Rechte auf Sachrückgabe
  • Gläubigerstellung bei Forderungen
  • Retentionsrecht
  • Eigentumsvorbehalt

Zuständigkeiten / Verfahren

Das Widerspruchsverfahren lässt sich in zwei Phasen unterteilen:

1. Vorverfahren

  • Einleitung von Amtes wegen bei Anmeldung des Drittanspruchs
  • Zuständigkeit des Betreibungsamts
  • Einigungsversuch durch das Betreibungsamt
  • Bei Nichteinigung: Entscheid über Zugehörigkeit des Vermögenswerts durch Verfügung
  • Verteilung der Parteirollen für Widerspruchsprozess

2. Widerspruchsprozess

  • nur bei Nichteinigung im Vorverfahren
  • Ziel: gerichtliche Abklärung des Drittanspruchs
  • Sistierung der Betreibung bis zur rechtskräftigen Erledigung
  • Zuständigkeit
    • örtliche: Gericht am Betreibungsort (SchKG 109 Ziff. 1-3 i.V.m ZPO 46)
    • sachliche: nach kantonalem Recht (ZPO 3 und 4)

Frist

Für Anmeldung des Drittanspruchs

Das Gesetz nennt keine Frist für die Anmeldung des Drittanspruchs. Mit dem Widerspruchsverfahren sollte darf jedoch nicht zugewartet werden, bis es im Rahmen einer Prosequierungsbetreibung tatsächlich zur Pfändung des fraglichen Arrestgegenstandes kommt.

Ist der Arrest einmal rechtskräftig verfügt und vollzogen, muss sich der Dritte jedoch innert einer angemessenen Frist melden. Im Falle offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Verzögerung der Anmeldung wird Verwirkung angenommen (BGE 7B.190/2004).

Für Widerspruchsklage

Die Widerspruchsklage ist innert 20 Tagen ab Zustellung der betreibungsamtlichen Verfügung, in welcher der Drittanspruch abgelehnt wurde, zu erheben (SchKG 108).

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