Besonderer Arrestgrund
Das Bundesverwaltungsrecht regelt im Zollrecht einen speziellen Arrestgrund. Folgende Gesetzesbestimmung bezieht sich auf den speziellen Arresttatbestand:
Art. 81 des Zollgesetzes vom 18.03.2005 (ZollG, SR 631.0)
Art. 81 ZollG: Sicherstellungsverfügung
1 In der Sicherstellungsverfügung sind der Rechtsgrund der Sicherstellung, der sicherzustellende Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben.
2 Die Beschwerde gegen eine Sicherstellungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
3 Die Sicherstellungsverfügung ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichgestellt. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.
Verfahren
Die Sicherstellungsverfügung der zuständigen Verwaltungsbehörde bildet einen speziellen Arrestgrund. Eine Sicherstellungsverfügung wird erlassen, wenn der Anspruch der Verwaltungsbehörde durch das Verhalten des Abgabepflichtigen als gefährdet erscheint oder dieser keinen Wohnsitz in der Schweiz hat.
Der spezielle Arrestrund erlaubt der Zollbehörde, beim Arrestrichter einen Arrest zu erwirken (SchKG 272), wobei dieser denn Arrestgrund nicht überprüfen darf.
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