Die Auftragsbestätigung hat die Funktion eines Beweismittels.
Bricht zwischen Absender und Adressat der Auftragsbestätigung ein Streit aus über Bestand und Gegenstand des schriftlich wiedergegebenen Vertrages, so
- bildet die Auftragsbestätigung ein Indiz für den Abschluss und den Inhalt des bestätigten Vertrages;
- ist der Absender der Auftragsbestätigung bei dem von ihm redigierten AB-Inhalt zu behaften;
- spricht eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Auftragsbestätigung,
- sofern der AB-Adressat es – trotz Zumutbarkeit – unterlassen hat, gegen die behauptete Unrichtigkeit Widerspruch zu erheben;
- vgl. BGE 4C.303/2001, Erw. 2 lit. b = Pra 2002 Nr 150, S. 816; BGE 4C.290/2003, Erw. 3.4.
Innert welcher Frist der AB-Adressat Widerspruch zu erheben und die AB korrigieren zu lassen hat, hängt von den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls ab.
Bestimmte Autoren
- beschränken die Beweisfolgen von Ziffer 3 auf Kaufleute und geschäftsgewandte natürliche Personen;
- nehmen eine Umkehr der Beweislast für den Vertragsabschluss an.
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