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Auftragsbestätigung

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Beweisbedeutung

Rechtsgebiet:
Auftragsbestätigung
Stichworte:
Auftragsbestätigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Auftragsbestätigung hat die Funktion eines Beweismittels.

Bricht zwischen Absender und Adressat der Auftragsbestätigung ein Streit aus über Bestand und Gegenstand des schriftlich wiedergegebenen Vertrages, so

  1. bildet die Auftragsbestätigung ein Indiz für den Abschluss und den Inhalt des bestätigten Vertrages;
  2. ist der Absender der Auftragsbestätigung bei dem von ihm redigierten AB-Inhalt zu behaften;
  3. spricht eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Auftragsbestätigung,
    1. sofern der AB-Adressat es – trotz Zumutbarkeit – unterlassen hat, gegen die behauptete Unrichtigkeit Widerspruch zu erheben;
    2. vgl. BGE 4C.303/2001, Erw. 2 lit. b = Pra 2002 Nr 150, S. 816; BGE 4C.290/2003, Erw. 3.4.

Innert welcher Frist der AB-Adressat Widerspruch zu erheben und die AB korrigieren zu lassen hat, hängt von den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls ab.

Bestimmte Autoren

  • beschränken die Beweisfolgen von Ziffer 3 auf Kaufleute und geschäftsgewandte natürliche Personen;
  • nehmen eine Umkehr der Beweislast für den Vertragsabschluss an.

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