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Autorecht

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Exkurs: Autoausleihe

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausgangslage

Nicht selten werden unter Kollegen Autos für eine bestimmte Reise, auch ins Ausland, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, d.h. ausgeliehen:

Typischerweise besteht für das Auto eine Vollkaskoversicherung und der Auto-Borger hat eine Privathaftpflichtversicherung. Das Vorhandensein einer Motorfahrzeughaftpflichtversicherung ist eine zwingende Grundvoraussetzung für Zulassung und Betrieb des Autos.

Auto-Borger und Auto-Leiher machen sich dabei oft wenig Gedanken zu den Themen:

  • Haftung
  • Versicherungsdeckung
  • Legitimation der berechtigten Nutzung

Motorfahrzeughaftpflichtversicherung

Die grosszügige gefälligkeitsweise Überlassung eines Autos durch den Autohalter kann im Falle eines vom Entlehner verursachten Verkehrsunfalles dazu führen, dass der Motorfahrzeughaftpflichtversicherer:

  • für den Schaden des Lenkers grundsätzlich aufkommen muss
    • Arzt- und Spitalkosten
    • Lohnausfall
    • andere Kosten
  • bei fehlendem Eigeninteresse des Autohalters an der Autoausleihe eine Haftungsreduktion geltend machen
    • zB 30 % der Kosten (infolge Autozurverfügungstellung für die Dauer von 8 bis 10 Tagen und für eine Fahrt ins Ausland
    • Entlehner muss diese Kosten selber tragen

Autohaftpflichtversicherung

Der Autoeigentümer bzw. Auto-Leiher benötigt für den Versicherungsschutz eine „Autohaftpflichtversicherung“, damit der Versicherer für allfällige Schäden aufkommt.

Hat der Auto-Leiher – wie in der „Ausgangslage“ erwähnt, eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, sind i.d.R. sämtliche Schäden bei Dritten wie am ausgeliehenen Auto über seine Haftpflicht- bzw. Vollkaskoversicherung gedeckt.

Privathaftpflichtversicherung

Dem Auto-Borger ist möglicherweise zu empfehlen, zusätzlich zu seiner Privathaftpflichtversicherung eine Zusatzdeckung „Benutzen fremde Privatfahrzeuge“ abzuschliessen; diese Zusatzdeckung versichert bzw. deckt:

  • einen allfälligen Selbstbehalt des Auto-Leihers
  • einen allfälligen Bonusverlust aus der Kaskoversicherung des Auto-Leihers.

Damit die Versicherungsdeckung „Benutzung fremder Privatfahrzeuge“ vom Fahrer zum Tragen kommt, muss die Autoüberlassung unentgeltlich stattgefunden haben, also wirklich als „Gebrauchsleihe“.

Vgl. auch

Privatfahrzeuge

  • Für eine Mitdeckung im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung sehen die meisten Versicherer vor, dass es sich um ein Privatfahrzeug (bis 3,5 to Gesamtgewicht) handeln muss.

Firmenfahrzeuge

  • Für eine Mitdeckung der privaten Nutzung darf diese, zB bei den AXA-Versicherungen, bis max. 3 Tage hintereinander und maximal 3 Mal im Jahr erfolgen.

Zielland mit Deckungsschutz?

Ist das Fahrzeug in der Schweiz versichert, erweist sich der Deckungsschutz für alle Länder, die in der sog. „Grünen Karte“ bezeichnet sind, als unproblematisch.

Für Reisen in Ländern, die nicht in der „Grünen Karte“ verzeichnet sind, sollten Autoeigentümer und Auto-Borger ihren Versicherer kontaktieren und den Deckungsschutz erweitern; der Auto-Borger kann auch eine Grenzversicherung vor Ort abschliessen.

Zusatzdeckung „Benutzen fremder Privatfahrzeuge“

Für eine entgeltliche Fahrzeugüberlassung (zB Autovermietung auch unter Privaten, Carsharing usw.) sollte die optionale Zusatzdeckung des Versicherers geprüft und ggf. abgeschlossen werden.

Vgl. auch

Exkurs: Nachweis der berechtigten Nutzung

  • Ohne Vollmacht
    • Hat der Fahrzeug-Borger keine Vollmacht des Autoeigentümers für die Fahrzeugbenutzung besteht die Gefahr, dass es im Ausland zu Reiseverzögerungen oder auch unerwarteten Bussen kommen kann, weil die örtliche Polizei annehmen könnte, das Fahrzeug sei gestohlen oder geschmuggelt
  • Mit Vollmacht (auch: Bestätigung)
    • Mit einer Vollmacht des Autoeigentümers zugunsten des Fahrzeug-Borgers können allfällige Besitzfragen schnell geklärt werden
    • Es empfiehlt sich, dass die Unterschrift des Autoeigentümers auf der Vollmacht durch einen Notaren amtlich beglaubigt wird.

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