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Notariatsrecht

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Amtliche Beglaubigung

Rechtsgebiet:
Notariatsrecht
Stichworte:
Notariat, Notariatsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die sog. „Amtliche Beglaubigung“ betrifft besondere Beurkundungsgeschäfte, namentlich die amtliche Bescheinigung der Echteit einer Unterschrift oder das Übereinstimmen einer „Zweitschrift“ mit dem Original:

Begriff

  • Amtliche Beglaubigung (auch Legalisation)   =   amtliche Bescheinigung der Richtigkeit einer Unterschrift oder Abschrift, durch einen Notar, ein Notariat oder eine andere dazu autorisierte Behörde (zB ZH: Gemeindeammann)

Grundlagen

  • Einführungsgesetze der Kanton zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB)
  • Notariatsgesetze und Verordnungen der Kantone

Abgrenzungen

  • Beurkundung
  • Beglaubigung
    • Bescheinigung lediglich der Echtheit der Unterschrift oder der Übereinstimmung der Kopie oder Abschrift mit dem Original (Beweisfunktion)

Rechtsnatur

  • Die amtliche Beglaubigung zählt zum Segment der „Beurkundung von Feststellungen“

Arten

  • Unterschriftenbeglaubigung
    • Identifikation der Person + Bestätigung, dass Unterschrift von der identifizierten Person / Unternehmung stammt
  • Dokumentenbeglaubigung
    • Im Allgemeinen geht es um die Bescheinigung, dass Zweitschriften mit dem Original übereinstimmen und speziell im Rechtsverkehr oder in der Praxis um ein Formerfordernis, wonach Unterschriften in bestimmten Verträgen oder Urkunden durch öffentliche Beglaubigung vor einem Notar oder Notariat geleistet werden müssen

Gegenstand

  • Unterschriftenbeglaubigung
    • Unterschrift einer natürlichen Person
    • Unterschrift einer juristischen Person (sog. Firmaunterschrift)
  • Dokumentenbeglaubigung
    • Abschrift
    • Kopie
    • Ausweiskopie
  • Zeitpunktbestätigung
    • Datumsicherung

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