Definition
- Ausstellungsauto = Fahrzeug, welches nur mit der vorgegebenen Konfiguration (Motorisierung, Exterieur, Interieur und ohne Individualisierung (ausser vielleicht die Felgen o.ä.) gekauft werden kann
- Wie lange darf ein Ausstellungs-Auto als Neuwagen verkauft werden?
- Abgrenzungen
- Autoalter weniger 10 – 12 Monate
- Auto gilt als fabrikneu
- Auto ist keine Occasion
- Auto wird als sog. Jahreswagen qualifiziert
- Autoalter mehr als 10 – 12 Monate
- Auto ist nicht mehr fabrikneu + kein Jahreswagen mehr
- Auto gilt als Occasion
- Zwischenzeitliche Modellveränderungen
- Abgrenzung zwischen Neuwagen, Jahreswagen und Occasion je nach Alter und up dates bzw. Mass der zwischenzeitlichen Facelifts des Herstellers
- angesichts der heutigen, nicht mehr programm-gebundenen Aktualisierungspraxis der Hersteller Beurteilung im individuell konkreten Einzelfall erforderlich
- Jahreswagen
- Gebrauchtwagen
- Abgrenzung zwischen Neuwagen, Jahreswagen und Occasion je nach Alter und up dates bzw. Mass der zwischenzeitlichen Facelifts des Herstellers
- Autoalter weniger 10 – 12 Monate
- Abgrenzungen
- Synonyme
- Fabrikneuer Wagen
- sofern Produktion weniger als 10 – 12 Monate vorher stattfand / siehe Abgrenzungen oben
- Lagerfahrzeug
- v.a. da wo auch das „Fahrzeuglager“ in die Autoausstellung mit einbezogen ist
- Fabrikneuer Wagen
Vorteile
- Konfiguration ist in natura ersichtlich
- Neuwagen, bestellt aus dem Katalog oder mittels Konfigurator, bergen das Problem in sich, dass
- das Auto optisch nicht erwartet aussieht
- der Autoverkäufer einen Bestellfehler macht
- Neuwagen, bestellt aus dem Katalog oder mittels Konfigurator, bergen das Problem in sich, dass
- Kaufpreis ist unveränderlich bekannt
- Bei Neuwagen können sich zwischen Vertragsunterzeichnung und Ablieferung Preisaufschläge ergeben (vgl. AGB!)
- Sofortiger Besitzantritt im Erwerbsfalle
- Bei Neuwagen können sich Lieferverzögerungen einstellen
- Grössere Rabattierungschance, da das „Auto dem Garagisten am Geld liegt“ (ausser es sei sein einziges Ausstellungsobjekt und das Ersatzauto für den Ausstellungsraum wird später erst geliefert)
Nachteile
- Die vorgegebene Konfiguration muss kein Nachteil sein,
- wenn der Händler das Gespür für eine klassische Ausstattung hat
- wenn der Kaufinteressent kein auffälliges Interieur und Exterieur bzw. ein persönliche Individualisierung sucht (Autoverkäufer verweisen solche Kaufinteressenten auf die Möglichkeit „Bestellfahrzeug“
- Achtung
- Neueste Version?
- Ist das Ausstellungsauto noch die neueste Version des Autoherstellers?
- Autohersteller nehmen heute auch während der Modell-Intervalls up dates vor (technisch / optisch), ohne dass es der sog. „Halbzeit-Facelift“ zu sein braucht
- Bei fehlender Modellaktualität rechtfertigt sich eine Preisreduktion
- Bereits einmal eingelöstes Fahrzeug?
- War das „Ausstellungsauto“ einmal eingelöst, läuft u.E. ab diesem Datum die „Altersrechnung“ des Fahrzeugs, auch für spätere Wiederverkaufs-Bewertungen (EUROTAX usw.); weil der Händler die Verkehrszulassung und Ablieferung in der Regel selber organisiert, erfährt der Endkäufer meistens erst durch den Fahrzeugausweis (1. Inverkehrsetzung) oder durch Zufall von einem früheren Inverkehrsetzungsdatum
- Neueste Version?
Alternativen
Weiterführende Informationen
Fabrikneu
- = weniger als 12 Monate seit Auto-Produktion und während dieser Zeit keine Modelländerung (kein anderer Kühlergrill, keine neu designten Leuchten, Blinker u.ä.)
Judikatur
- BGE 116 II 431 ff.
- Kein Neuwagen mehr, wenn drei Jahre vor Verkauf eingeführt und Fahrzeug seit 2 Jahren nicht mehr hergestellt wird > Anspruch des Käufers auf Kaufpreisminderung
- Entscheid OGer BE von 1963 (publiziert in Mitteilungen des TCS vom Oktober 1963)
- Neuwagen-Verneinung, weil ein „weisses Cabriolet“ in verschiedenen Ausstellungen und am Automobilsalon mit offenem Verdeck gezeigt wurde
Links
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.