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Autorecht

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Gefahrentragung

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gemäss OR 185 Abs. 1 gehen Nutzen und Gefahr des Kaufgegenstandes mit Vertragsabschluss auf den Käufer über. Aufgrund dieser Regelung trägt der Käufer bei einer Verschlechterung oder beim Untergang der Kaufsache insofern das Risiko als er trotzdem den voll Preis bezahlen muss (= Preisgefahr).

Bei Gattungsware erfolgt der Gefahrenübergang mit der Ausscheidung bzw. Versendung der Sache (vgl. OR 185 Abs. 2). Bei einem exterieur- und interieur-spezifizierten Autos liegt u.E. überhaupt keine Gattungsware vor.

Gerade bei Neuwagen klaffen zwischen Fahrzeug-Kaufvertragsabschluss und –Ablieferung Wochen oder gar Monate.

Die Gründe für das Auseinanderfallen von Vertragsabschluss und Ablieferung sind:

Selbst bei einer Werksablieferung fallen Auto-Kaufvertragsabschluss und –Ablieferung zeitlich auseinander.

Die Gesetzesbestimmungen von OR 185 sind dispositiver Natur und können daher durch vertragliche Abrede den konkreten Begebenheiten angepasst werden, indem nicht der Vertragsschluss, sondern die Autoablieferung als Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vereinbart wird. Der Autokäufer, der vor Ablieferung gar keine Verfügungs- und Sicherungsmöglichkeiten besitzt, kann das Auto vorher auch gar nicht versichern.

Deshalb sollte der Neuwagenkäufer verlangen, dass die Gefahrentragung erst mit der Ablieferung des Fahrzeugs auf ihn übergeht. Ansonsten trägt er das eigentlich vom Hersteller bzw. Markenhändler zu tragende Risiko von Verschlechterung oder Untergang; ggf. müsste er den Autokaufpreis bezahlen, ohne etwas dafür zu erhalten.

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