Gemäss OR 185 Abs. 1 gehen Nutzen und Gefahr des Kaufgegenstandes mit Vertragsabschluss auf den Käufer über. Aufgrund dieser Regelung trägt der Käufer bei einer Verschlechterung oder beim Untergang der Kaufsache insofern das Risiko als er trotzdem den voll Preis bezahlen muss (= Preisgefahr).
Bei Gattungsware erfolgt der Gefahrenübergang mit der Ausscheidung bzw. Versendung der Sache (vgl. OR 185 Abs. 2). Bei einem exterieur- und interieur-spezifizierten Autos liegt u.E. überhaupt keine Gattungsware vor.
Gerade bei Neuwagen klaffen zwischen Fahrzeug-Kaufvertragsabschluss und –Ablieferung Wochen oder gar Monate.
Die Gründe für das Auseinanderfallen von Vertragsabschluss und Ablieferung sind:
- Bestellfahrzeuge
- Zeit für die Fahrzeugproduktion (je nach Hersteller und Modell bis 5 Monate)
- Auto aus Vorbestellung
- Restzeit für die Fahrzeugproduktion
- Auto ab Ausstellungsraum
- ev. Abwarten bis das Auto aus der Ausstellung – vereinbart – freigegeben werden kann
- Jahreswagen
- ev. Abwarten bis zur vereinbarten Verfügbarkeit
Selbst bei einer Werksablieferung fallen Auto-Kaufvertragsabschluss und –Ablieferung zeitlich auseinander.
Die Gesetzesbestimmungen von OR 185 sind dispositiver Natur und können daher durch vertragliche Abrede den konkreten Begebenheiten angepasst werden, indem nicht der Vertragsschluss, sondern die Autoablieferung als Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vereinbart wird. Der Autokäufer, der vor Ablieferung gar keine Verfügungs- und Sicherungsmöglichkeiten besitzt, kann das Auto vorher auch gar nicht versichern.
Deshalb sollte der Neuwagenkäufer verlangen, dass die Gefahrentragung erst mit der Ablieferung des Fahrzeugs auf ihn übergeht. Ansonsten trägt er das eigentlich vom Hersteller bzw. Markenhändler zu tragende Risiko von Verschlechterung oder Untergang; ggf. müsste er den Autokaufpreis bezahlen, ohne etwas dafür zu erhalten.
Art. 185 OR
B. Nutzen und Gefahren
1 Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über.
2 Ist die veräusserte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so muss sie überdies ausgeschieden und, wenn sie versendet werden soll, zur Versendung abgegeben sein.
3 Bei Verträgen, die unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen sind, gehen Nutzen und Gefahr der veräusserten Sache erst mit dem Eintritte der Bedingung auf den Erwerber über.