Gerichtskostenvorschuss
Das Gericht kann vom Kläger einen Kostenvorschuss bis zur mutmasslichen Höhe der Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO).
Sicherstellung Parteientschädigung
Der Beklagte kann beantragen, dass der Kläger eine Sicherheit für die Parteientschädigung leisten muss, wenn er (Art. 99 ZPO):
- in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat;
- zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
- Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder
- wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.
In folgenden Verfahren kann die Leistung einer Sicherheit nicht verlangt werden:
- im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 243 Abs. 1 ZPO;
- im Scheidungsverfahren;
- im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257 ZPO).
Vorschuss für Beweiserhebungen
Das Gericht muss von den Parteien die voraussichtlichen Kosten für die Beweiserhebungen als Vorschuss verlangen. Beantragen beide Parteien dasselbe Beweismittel, müssen sie je die Hälfte des Kostenvorschusses leisten. Wird der Kostenvorschuss nicht geleistet, wird die entsprechende Beweiserhebung nicht vorgenommen.
Literatur
- RÜEGG / RÜEGG, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3e éd. 2017, n° 18 ad 99 CPC;
- THOMAS SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3e éd. 2017, n° 640 ad 99 CPC;
- SUTER / VON HOLZEN in Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger éd., 3e éd. 2016, n° 36 ad 99 CPC)
Judikatur
- BGer 4A_497/2020 vom 19.10.2021 = BGE 147 III 529 ff. (Sicherheit für die Parteientschädigung, wenn die Kläger eine einfache Streitgenossenschaft bilden)
- BGE 142 III 110