Schiedsfähigkeit
Die Schiedsgerichtsbarkeit kann nicht für jede Streitigkeit vereinbart werden.
In der Binnenschiedsgerichtsbarkeit sind Angelegenheiten, über welche die Parteien frei verfügen können (Art. 354 ZPO) schiedsfähig. Grundsätzlich sind sowohl vermögensrechtliche und nicht-vermögensrechtliche Streitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit zugänglich.
In der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit sind dagegen nur vermögensrechtliche Streitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit zugänglich (Art. 177 Abs. 2 IPRG).
Schiedsvereinbarung
Die Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens setzt weiter voraus, dass eine gültige Schiedsvereinbarung geschlossen wurde. Liegt eine gültige Schiedsvereinbarung vor, sind die staatlichen Gerichte ausgeschlossen.
Schiedsgericht
Schiedsgerichte bestehen im Gegensatz zu den staatlichen Gerichten nicht, sondern müssen sich für jeden Fall konstituieren. Das Schiedsgericht benötigt einen Sitz, der durch Parteivereinbarung festgelegt wird. Liegt der Sitz des Schiedsgerichts in der Schweiz, sind die ZPO und das IPRG anwendbar.
Die Schiedsrichter werden nach der getroffenen Schiedsabrede bestellt. Die Anzahl der Schiedsrichter und das Ernennungsverfahren müssen die Parteien selbst regeln. Wurde eine ungenügende oder keine Regelung getroffen, gilt die subsidiäre Regelung des Gesetzes (Art. 362 ZPO; Art. 179 IPRG).