Bonus als Bedingung
- Bonus-Parameter, deren Erfüllung dem Arbeitnehmer einen Bonus-Anspruch einräumen, gelten in rechtlicher Hinsicht als Bedingungen nach OR 151 ff.
- Die Bonus-Art (Bonus-Quantitativ abstrakt [ermessensfeindlich] oder kraft Arbeitgeber-Ermessen bestimmt) ist dabei unerheblich.
Bedingungs-Nichteintritt
Folgende Bonus-Bedingungen können nicht eintreten. Ihre Ursachen können sein:
1. Anfängliche Unmöglichkeit
- objektive Unmöglichkeit
- Bonusabrede ungültig
- zB nicht erreichbare Gewinnziele
- zB auch Unerschwinglichkeit
- Ersatz durch eine mögliche Bonusabrede
- Bonusabrede ungültig
- subjektive Unmöglichkeit
- Arbeitnehmer ist nicht in der Lage Bonusziele zu erreichen
- Tatbestand ist ohne Einfluss auf Gültigkeit der Bonusabrede
- vgl. auch unten „Verhinderung des Bonuseintritts durch den Arbeitgeber“
2. Nachträgliche Unmöglichkeit
- vom Arbeitnehmer zu vertretende Unmöglichkeit
- Beurteilung, ob dem Arbeitnehmer die von ihm zu vertretende Unmöglichkeit hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Risikoverteilung anzulasten ist (Zurechenbarkeit?)
- Zurechenbarkeit ist dann in Frage zu stellen, wenn die Nichterreichung des Bonusziels entweder durch die Arbeitsvoraussetzungen (Betrieb, Infrastruktur, Betriebsmittel, Maschinen, Gerätschaften) oder die Risikoneigung der Arbeit verursacht wird
- vom Arbeitgeber zu vertretende Unmöglichkeit
- Arbeitnehmer ist so zu stellen wie wenn die Bonusbedingung eingetreten wäre
- von keiner Arbeitsvertragspartei zu vertretende Unmöglichkeit
- Gründe in der Regel: Höhere Gewalt, Streik, Unruhen usw.
- Grundsatz
- Kein Bonusanspruch des Arbeitnehmers
- Arbeitsrecht
- Frage, ob der Bedingungseintritt trotz des Ereignisses angenommen werden kann (Betriebsrisiko beim Arbeitgeber)
- Erfolgsbonus: Nein (Betriebsrisiko ist zulässig teilweise auf den Arbeitnehmer übertragen worden)
- Leistungsbonus: Ja, tendenziell
- Beurteilung im konkreten Einzelfall notwendig!
- vgl. auch » Höhere Gewalt: Arbeitsrecht
- Frage, ob der Bedingungseintritt trotz des Ereignisses angenommen werden kann (Betriebsrisiko beim Arbeitgeber)
3. Verhinderung des Bedingungseintritts durch den Arbeitgeber
- Vereitelung des Bedingungseintritts, zB wider Treu und Glauben
- Annahme des Bedingungseintritts
- Oft anzutreffende Vereitelungsfälle des Arbeitgebers
- Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Verhinderung des Bedingungseintritts
- Verunmöglichung der Leistungsziel-Erreichung bzw. der Erfolgsziel-Herbeiführung
4. Anrufung von Willensmängeln bei nicht erreichbaren Bedingungen
- Grundlagenirrtum
- zB Irrtum des Arbeitnehmers über die Erreichbarkeit des Bonus-Bedingung
- Folge: Teilnichtigkeit der Lohnvereinbarung und Annahme einer dem hypothetischen Parteiwillen entsprechende Bonus-Lösung
- Täuschung
- zB Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Verschweigung lohnrelevanter Tatsachen
- Folge: Teilnichtigkeit der Lohnvereinbarung und Annahme einer dem hypothetischen Parteiwillen entsprechende Bonus-Lösung
Weiterführende Informationen
Art. 151 OR
A. Aufschiebende Bedingung
I. Im Allgemeinen
1 Ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit vom Eintritte einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird, ist als bedingt anzusehen.
2 Für den Beginn der Wirkungen ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Bedingung in Erfüllung geht, sofern nicht auf eine andere Absicht der Parteien geschlossen werden muss.
Art. 152 OR
II. Zustand bei schwebender Bedingung
1 Der bedingt Verpflichtete darf, solange die Bedingung schwebt, nichts vornehmen, was die gehörige Erfüllung seiner Verbindlichkeit hindern könnte.
2 Der bedingt Berechtigte ist befugt, bei Gefährdung seiner Rechte dieselben Sicherungsmassregeln zu verlangen, wie wenn seine Forderung eine unbedingte wäre.
3 Verfügungen während der Schwebezeit sind, wenn die Bedingung eintritt, insoweit hinfällig, als sie deren Wirkung beeinträchtigen.
Art. 154 OR
B. Auflösende Bedingung
1 Ein Vertrag, dessen Auflösung vom Eintritte einer Bedingung abhängig gemacht worden ist, verliert seine Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte, wo die Bedingung in Erfüllung geht.
2 Eine Rückwirkung findet in der Regel nicht statt.
Art. 156 OR
II. Verhinderung wider Treu und Glauben
Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist.
Art. 157 OR
III. Unzulässige Bedingungen
Wird eine Bedingung in der Absicht beigefügt, eine widerrechtliche oder unsittliche Handlung oder Unterlassung zu befördern, so ist der bedingte Anspruch nichtig.