Beim ermessensabhängigen Bonus hängt das Mass von der Parteiabrede von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab:
Volles Ermessen des Arbeitgebers
- ausdrücklicher oder konkludenter Vorbehalt der Freiwilligkeit der Bonusleistung
- Hinzutreten des Bonus zum vereinbarten Lohn
- Subsumtion unter den Tatbestand der Gratifikation gemäss OR 322d
Beschränktes Ermessen des Arbeitgebers
- Leistung und Höhe des Bonus ist im freien oder durch vereinbarte Parameter eingeschränkten Ermessen des Arbeitgebers
- Hinzutreten des Bonus zum vereinbarten Lohn
Weiterführende Informationen
» Gratifikation im Schweizer Arbeitsrecht
Art. 322d OR
4. Gratifikation
1 Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist.
2 Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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