Entstandene Bonus-Ansprüche verjähren grundsätzlich nach 5 Jahren [vgl. OR 128 Abs. 3]; vorbehalten bleibt die Parteiabrede einer längeren Verjährungsfrist.
Weiterführende Informationen
Art. 128 OR, Abs. 3
2. Fünf Jahre
Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
3. aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
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