Die Güterverbindung war bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts am 01.01.1988 der gesetzliche ordentliche bzw. subsidiäre Güterstand. Für vor dem 01.01.1988 geschlossene Ehen gilt die Güterverbindung aufgrund einer entsprechenden Beibehaltungserklärung der Ehegatten (Art. 9e SchlT ZGB) bzw. u. U. in Verbindung mit einem vor 1988 abgeschlossenen Ehevertrag (Art. 10 SchlT ZGB).
Bei der Güterverbindung gibt es das Frauengut und das Mannesgut. Es bestehen 5 Vermögensmassen:
- ein Sondergut je Ehegatte (Art. 195 ZGB)
- ein eingebrachtes Gut je Ehegatte
- die Errungenschaft des Ehemannes