In jedem Güterstand verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut selber und verfügt darüber.1
Massenzugehörigkeit gesetzliche Beweisvermutungen Möglichkeit eines öffentlich beurkundeten Inventar (Art. 195a ZGB).
1 Überlässt ein Ehegatte dem andern die Verwaltung des Vermögens, so wird ein Auftragsverhältnis (Art. 394 ff. OR) vermutet (Art. 195 ZGB). Der Beauftragte hat die Interessen des Auftraggebers mit der gehörigen Sorgfalt zu wahren (Art. 398 Abs. 1 OR). Der Auftrag kann jederzeit widerrufen werden (Art. 404 Abs. 1 OR).