Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft (Art. 209 Abs. 2 ZGB).1
Bei während der Ehe entstandenen Schulden ist massgeblich, ob
- die Schuld beim Einkommen anknüpft und somit der Errungenschaft zugerechnet wird
- die Schuld nicht beim Einkommen anknüpft; Diesfalls kommt es auf die Massenzuordnung des Vermögensgegenstandes an, welcher die Schuld auslöst.