Verhältnis zwischen den Ehegatten:
Für die eigentumsmässige Zuordnung von Vermögenswerten ist grundsätzlich das Sachenrecht massgebend.
Verhältnis zwischen den Gütermassen im Verhältnis der Ehegatten untereinander
Für die Massenzuordnung gilt keine proportionale Beteiligung, sondern ist der engste sachliche Zusammenhang und damit das Übergewicht der Beteiligung ausschlaggebend (Art. 209 Abs. 3 ZGB).
Judikatur
- BGer 4A_763/2015 vom 21.04.2016 (Grundstückszugehörigkeit zu jener Gütermasse, die den Erwerb primär ermöglichte)