Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden. Typengebundenheit: Es ist zwischen den drei gesetzlichen Güterständen zu wählen. Modifikationen sind zulässig, wie bspw.
- Veränderung in der Zusammensetzung der Gütermassen
- Abänderung der Beteiligung am Vorschlag bei der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 216 ZGB) oder am Gesamtgut bei der Gütergemeinschaft (Art. 241 Abs. 2 ZGB)
- Ausschluss von Mehrwertanteilen (Art. 206 Abs. 3 ZGB)
- Verfügung über Miteigentum und Zuteilung von Hausrat (Art. 201 Abs. 3 und 219 ZGB Errungenschaft; Art. 239 und 241 ff. ZGB Gütergemeinschaft)
- Nebenfolgen der Ehescheidung1
Abschluss eines Ehevertrages nur notwendig, wenn die Brautleute einen anderen als den gesetzlichen Güterstand wählen. Voraussetzungen: Urteilsfähigkeit, Mündigkeit, öffentliche Beurkundung.
Vorlagen für Eheverträge
1 Unter Vorbehalt der weiteren Genehmigung durch den Scheidungsrichter