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Ehegüterrecht / Eheliches Güterrecht

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Ausserordentlicher Güterstand der Gütertrennung

Rechtsgebiet:
Ehegüterrecht / Eheliches Güterrecht
Stichworte:
Ehegüterrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der ausserordentliche Güterstand der Gütertrennung tritt ein:

a) auf gerichtliche Anordnung hin

  1. bei Begehren eines Ehegatten (Art. 185 ZGB):
    • Während des Zusammenlebens, wenn ein wichtiger Grund vorliegt
    • Während des Getrenntlebens bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts durch den Eheschutzrichter, (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).
    • Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess (Art. 145 Abs. 2 ZGB)
  2. bei Begehren der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen

b) Von Gesetzes wegen:

  1. bei gerichtlicher Trennung (Art. 146/147 ZGB)
  2. bei Konkurs des in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten (Art. 188 ZGB)

 c) Aufhebung der Gütertrennung durch Ehevertrag oder durch das Gericht (Art. 187 ZGB).

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