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Ehegüterrecht / Eheliches Güterrecht

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Ehevertrag

Rechtsgebiet:
Ehegüterrecht / Eheliches Güterrecht
Stichworte:
Ehegüterrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden. Typengebundenheit: Es ist zwischen den drei gesetzlichen Güterständen zu wählen. Modifikationen sind zulässig, wie bspw.

  • Veränderung in der Zusammensetzung der Gütermassen
  • Abänderung der Beteiligung am Vorschlag bei der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 216 ZGB) oder am Gesamtgut bei der Gütergemeinschaft (Art. 241 Abs. 2 ZGB)
  • Ausschluss von Mehrwertanteilen (Art. 206 Abs. 3 ZGB)
  • Verfügung über Miteigentum und Zuteilung von Hausrat (Art. 201 Abs. 3 und 219 ZGB Errungenschaft; Art. 239 und 241 ff. ZGB Gütergemeinschaft)
  • Nebenfolgen der Ehescheidung1

Abschluss eines Ehevertrages nur notwendig, wenn die Brautleute einen anderen als den gesetzlichen Güterstand wählen. Voraussetzungen: Urteilsfähigkeit, Mündigkeit, öffentliche Beurkundung.


1 Unter Vorbehalt der weiteren Genehmigung durch den Scheidungsrichter

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