Mehrwertbeteiligung nach Art. 206 ZGB
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
- Investition eines Ehegatten in einen Vermögenswert des andern in Geld, Sach- oder Arbeitsleistung1
- Verwendung der Investition zum Erwerb, Verbesserung oder Erhaltung eines konkreten Vermögensgegenstandes2
- ohne entsprechende Gegenleistung3
- Beschränkung auf konjunkturelle Mehrwerte4
- Keine Beteiligung am Minderwert5
Berechnung
Berechnung des Mehrwertanteils:
- Der Anfangswert im Zeitpunkt der Investition ist dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung oder güterrechtlichen Auseinandersetzung gegenüberzustellen (= Mehrwert).
- Es ist das proportionale Beitragsverhältnis im Zeitpunkt der Investition ausschlaggebend.
- Der Mehrwert wird im Verhältnis der Beteiligungen auf die beteiligten Gütermassen aufgeteilt.
Fälligkeit
Fällig wird der Mehrwertanteil bei
- Veräusserung des Vermögensgegenstandes
- der güterrechtlichen Auseinandersetzung
Mehrwertbeteiligung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB
Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern Gütermasse beigetragen und ist ein Mehr- oder Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrags und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet (Art. 209 Abs. 3 ZGB)6.
Die Ersatzforderung infolge Mehrwerts gehört zu derjenigen Gütermasse, welche den Erwerb des Vermögensgegenstandes (mit) finanziert hat. Sind beim Erwerb zwei Gütermassen beteiligt, ist nicht der Besitz oder das Eigentum über die Massenzugehörigkeit entscheidend, sondern das wertmässige Übergewicht zu Gunsten einer Gütermasse. Der anderen Gütermasse steht eine Ersatzforderung zu.
3 Der Beitrag des Ehegatten darf weder auf Schenkung beruhen noch durch eine Gegenleistung abgegolten werden. Eine Schenkung wird unter Ehegatten – wie auch unter Dritten – nicht vermutet.
4 Industrielle Mehrwerte dagegen sind Arbeitsentgelt und führen zu Errungenschaft bzw. einem Ersatzanspruch der Errungenschaft, BGE 112 II 384 ff..
5 Nennwertgarantie: Der Beitragsleistende hat auf jeden Fall Anspruch auf Rückerstattung des Nennwerts seines Beitrags, auch wenn der Vermögenswert einen Minderwert aufweist.
6 BGE 141 III 145 ff. = BGE 5A_278/2014 vom 29.01.2015 = Pra 2016, Nr. 13, S. 103 ff. (Konjunktureller Liegenschaftenmehrwert aus Vorbezug eines Freizügigkeitsguthabens ist bei Auflösung des Güterstandes vor Eintritt des Sorgefalles gleich zu behandeln wie der Mehrwert, der auf ein ausstehendes Hypothekardarlehen entfällt)