Bei einem lediglich befristeten Errungenschaftsbeteiligungs-Modifikations-Ehevertrag erfolgt ebenfalls eine Vertragsbeendigung.
- Beispiel: Der Errungenschaftsbeteiligungs-Modifikations-Ehevertrag ist befristet auf die Dauer der Minderjährigkeit der gemeinsamen Tochter (mit Eintritt der Volljährigkeit gilt der Vertrag als beendet).
- Zu beachten gilt, dass nur bei einer gesamtheitlichen Befristung der Ehevertrag mit Ablauf der Frist vollständig beendet wird. Möglich ist, dass die Ehegatten in ihrem Ehevertrag lediglich gewisse Anordnungen befristen; diesfalls entfällt lediglich die befristete Anordnung mit Zeitablauf und im Übrigen bleibt der Ehevertrag in Kraft.
- Weil mit der Beendigung des reinen Errungenschaftsbeteiligungs-Modifikations-Ehevertrages kein Güterstandswechsel erfolgt, sondern lediglich die Errungenschaft gemäss gesetzlicher Ordnung zum Zuge kommt, ist im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung durch Befristung auch keine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen; eine solche erfolgt erst beim nächsten Güterstandsauflösungsgrund (vgl. Güterstandsauflösungsgründe).