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Ehevertrag

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Güterstands-Auflösungsgründe

Rechtsgebiet:
Ehevertrag
Stichworte:
Ehevertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Es sind folgende Güterstandsauflösungsgründe zu unterscheiden:

Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten und damit zugleich automatische Auflösung des Güterstandes

  • als „natürlicher“ (bzw. vom Gesetz als Idealfall erachteter) Güterstandsauflösungsgrund;
  • die Ehe wird in diesem Fall (zumindest im Rechtssinn) als erfolgreich erachtet;
  • z.B. die diesbezügliche Rechtsfolge bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei der Gütergemeinschaft (1/2-Gesamtgut-Teilung als dispositives Gesetzesrecht)

Vereinbarung eines anderen Güterstandes (ZGB 182)

  • die Ehe wird aufrechterhalten
  • es wird jedoch ein anderer Güterstand vereinbart
  • B. mit Ziel der Ehegatten-Begünstigung
  • oder Drittbegünstigung

Auflösungsgründe bei „Scheitern der Ehe“

  • Anwendungsfälle:
    • Regel: Ehescheidung (ZGB 120)
    • Ausnahme (selten):
      • Ehetrennung (ZGB 118)
      • Ungültigerklärung der Ehe (ZGB 109)
  • Diese Auflösungsform der Ehe und damit Auflösung des Güterstandes wird (im Rechtssinn) als „Scheitern“ der Ehe angesehen;
  • dies zeigt z.B. an der Rechtsfolge bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei der Gütergemeinschaft (gesetzliche Reduktion auf Errungenschaftsgemeinschaft; ZGB 242 Abs. 1; aber auch dies ist dispositives Recht, d.h. kann von den Ehegatten abgeändert werden [ZGB 242 Abs. 3]).

Eintritt des ausserordentlichen Güterstandes (Gütertrennung)

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