Es sind folgende Güterstandsauflösungsgründe zu unterscheiden:
Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten und damit zugleich automatische Auflösung des Güterstandes
- als „natürlicher“ (bzw. vom Gesetz als Idealfall erachteter) Güterstandsauflösungsgrund;
- die Ehe wird in diesem Fall (zumindest im Rechtssinn) als erfolgreich erachtet;
- z.B. die diesbezügliche Rechtsfolge bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei der Gütergemeinschaft (1/2-Gesamtgut-Teilung als dispositives Gesetzesrecht)
Vereinbarung eines anderen Güterstandes (ZGB 182)
- die Ehe wird aufrechterhalten
- es wird jedoch ein anderer Güterstand vereinbart
- B. mit Ziel der Ehegatten-Begünstigung
- oder Drittbegünstigung
Auflösungsgründe bei „Scheitern der Ehe“
- Anwendungsfälle:
- Regel: Ehescheidung (ZGB 120)
- Ausnahme (selten):
- Ehetrennung (ZGB 118)
- Ungültigerklärung der Ehe (ZGB 109)
- Diese Auflösungsform der Ehe und damit Auflösung des Güterstandes wird (im Rechtssinn) als „Scheitern“ der Ehe angesehen;
- dies zeigt z.B. an der Rechtsfolge bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei der Gütergemeinschaft (gesetzliche Reduktion auf Errungenschaftsgemeinschaft; ZGB 242 Abs. 1; aber auch dies ist dispositives Recht, d.h. kann von den Ehegatten abgeändert werden [ZGB 242 Abs. 3]).
Eintritt des ausserordentlichen Güterstandes (Gütertrennung)
- Beim Eintritt des ausserordentlichen Güterstandes der Gütertrennung bei Vorliegen von wichtigen Gründen bzw. Vermögensgefährdungs-Tatbeständen wird der bisherige Güterstand ebenfalls aufgelöst.
- Vgl. Güterstände des Schweizer Eherechts: Gütertrennung > Ausserordentlicher Güterstand