Die Ehegatten können Gegenstände, welche gemäss dispositiver Gesetzesregelung in die Errungenschaft fallen würden, durch Ehevertrag dem Eigengut zuweisen (sog. Massenumteilung). Es gilt aber ein numerus clausus. In Betracht kommen nur:
Für die Berufsausübung oder für den Betrieb bestimmte Vermögenswerte
- Bei Selbständigerwerbenden („Eigengutunternehmen“) z.B.
- Einzelunternehmen
- Unternehmensbeteiligung an einer Personengesellschaft
- Unternehmensbeteiligung an einer Aktiengesellschaft, wenn damit ein Verwaltungsratssitz verbunden ist (zur Abgrenzung von lediglich der Vermögensanlage dienenden Beteiligungen)
- Lohn aus „Eigengutsunternehmen“? (strittig; gemäss herrschende Meinung muss Arbeitsentschädigung (Lohn) in der Errungenschaft bleiben)
- Bei Unselbständigerwerbenden z.B.
- Arbeitsgeräte, z.B. Musikinstrument des bei einem Orchester angestellten Musikers (allenfalls schon als „Gegenstand zum ausschliesslichen Gebrauch“ von Gesetzes wegen als Eigengut zu qualifizieren)
Erträge aus Eigengut
- Unbeschränkt, d.h. sämtliche Erträge aus Eigengut beider Ehegatten
- Beschränkt
- in personeller Hinsicht
- nur Ehemann
- nur Ehefrau
- in sachlicher Hinsicht, z.B.
- Erträge aus „Eigengutunternehmen“ (nicht aber der aus einem Eigenunternehmen erwirtschaftete Lohn)
- Erträge aus einer bestimmten Liegenschaft
- in zeitlicher Hinsicht, z.B.
- 5 Jahre ab Ehevertrag
Literatur
- ARTER OLIVER, Der Ehevertrag – Gestaltungsmittel für Unternehmer; Sichern der eigenen unternehmerischen Tätigkeit im Scheidungsfall, in: Der Schweizer Treuhänder, S. 1034 ff.
- MARTI SUSANNA, Das Schicksal von Unternehmen bei Ehescheidungen, Private 4/2007, S. 66 f.
- HÖSLY BALZ/FERHAT NADIRA, Die Unternehmensnachfolge im Erbrecht – Vorschläge de lege ferenda, successio 2016 S. 100 ff.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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