Ein Gütergemeinschafts-Ehevertrag kann auch während der Ehe geschlossen werden.
Bei erstmaligem Ehevertrag:
- Es handelt sich in aller Regel um einen Güterstandswechsel von der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütergemeinschaft (Allgemeine Gütergemeinschaft, Errungenschaftsgemeinschaft oder Aussschlussgemeinschaft), gegebenenfalls mit Modifikationen (z.B. Gesamtgutanteil-Bestimmung und/oder bestimmte Teilungsregeln).
- Es ist im Ehevertrag zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt der Güterstandswechsel gilt:
- rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung
- ab dem Zeitpunkt des neuen Ehevertrages
- ab einem Zeitpunkt zwischen Eheschliessung und erstem Ehevertrag
- ab einem späteren (künftigen) Zeitpunkt
- Wird nichts bestimmt, so gilt die neue Regelung (Güterstandswechsel) ab Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, ausser die Vertragsauslegung lässt einen anderen Schluss zu (BGE 100 II 276).
- Der Ehevertrag hat in Bezug auf das Gesamtgut dingliche Wirkung, d.h. mit dem Zeitpunkt der Wirkung des neuen Güterstandes entsteht von Gesetzes wegen Gesamteigentum der Eheleute an den Vermögenswerten im Gesamtgut.
- Erfolgt keine Rückwirkung auf den Eheschliessungszeitpunkt, so bedarf es einer güterrechtlichen Auseinandersetzung auf den entsprechenden Zeitpunkt der Vertragswirkung (Eheschlusszeitpunkt oder vereinbarter späterer Zeitpunkt).
Spezial-Fall
Ein erstmaliger Gütergemeinschafts-Ehevertrag während der Ehe kann auch in Frage kommen, wenn bisher der ausserordentliche Güterstand der Gütertrennung gegolten hat (vgl. Ausserordentlicher Güterstand) und die Ehegatten, bei nachträglichem Entfallen des Grundes für den ausserordentlichen Güterstand, die Gütergemeinschaft begründen wollen.
Bei nicht erstmaligem Ehevertrag:
- mögliche Konstellationen:
- Ehevertrag, womit von einer früher begründete Gütergemeinschaftsart zu einer anderen Gütergemeinschaftsart gewechselt wird (z.B. Ausschlussgemeinschaft statt allgemeine Gütergemeinschaft) und/oder eine Gütergemeinschaftsart modifiziert wird (z.B. Modifikation der Ausschlussgemeinschaft: weitere spezifische Vermögensgegenstände oder Arten davon, welche vom Gesamtgut ausgeschlossen sein sollen).
- Ehevertrag, womit ein früherer Ehevertrag mit Modifikation der Errungenschaftsbeteiligung abgelöst wird durch eine Gütergemeinschaft.
- Ehevertrag, womit ein früherer Gütertrennungs-Ehevertrag abgelöst wird durch eine Gütergemeinschaft.
- Es ist im Ehevertrag zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt der Güterstandswechsel gelten soll:
- rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung
- ab dem Zeitpunkt des neuen Ehevertrages
- ab einem Zeitpunkt zwischen Eheschliessung und erstem Ehevertrag
- oder ab einem späteren (künftigen) Zeitpunkt
- Wird nichts bestimmt, so gilt die neue Regelung ab Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, ausser die Vertragsauslegung lässt einen anderen Schluss zu (BGE 100 II 276).
- Der Ehevertrag hat in Bezug auf das Gesamtgut dingliche Wirkung, d.h. mit dem Zeitpunkt der Wirkung des neuen Güterstandes entsteht von Gesetzes wegen Gesamteigentum der Eheleute an den Vermögenswerten im Gesamtgut.
- Erfolgt keine Rückwirkung auf den Eheschliessungszeitpunkt, so bedarf es einer güterrechtlichen Auseinandersetzung auf den entsprechenden Zeitpunkt der Vertragswirkung (Eheschlusszeitpunkt oder vereinbarter späterer Zeitpunkt).
Literatur
- AEBI-MÜLLER R. E., Die optimale Begünstigung des überlebenden Ehegatten
Güter-, erb-, obligationen- und versicherungsrechtliche Vorkehren, unter Berücksichtigung des Steuerrechts, 2. Aufl. 2007 - AEBI-MÜLLER R. E., Arbeitskreis 9a: Schutz des Vermögens verheirateter Selbständigerwerbender vor Gläubigerzugriff, FamPra.ch, Nr. 10, 2008, S. 187 ff.
- HAUSHEER H./REUSSER R./GEISER TH., Berner Kommentar, 1992, Kommentierung zu Art. 182 ZGB
Judikatur
- BGE 100 II 270 (Rückwirkung)