Hat das Eigengut eines Ehegatten oder das Gesamtgut zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Vermögensstandes einer anderen Vermögensmasse beigetragen, so ist diese beitragende Vermögensmasse an einem allfälligen (konjunkturellen) Mehrwert mitbeteiligt. Ein allfälliger Minderwert hat die beitragende Gütermasse jedoch nicht mitzutragen (ZGB 238 i.V.m. ZGB 206 Abs. 1). Bei Veräusserung des Gegenstandes, tritt der als Surrogat der Verkaufserlös (ZGB 238 i.V.m. ZGB 206 Abs. 1).
- Diese dispositive Gesetzesregelung können die Ehegatten abändern oder modifizieren (ZGB 238 i.V.m. ZGB 206 Abs. 3).
- Dies kann in der Form des Ehevertrages erfolgen, ist jedoch nicht zwingend; es reicht eine Vereinbarung mit einfacher Schriftlichkeit (OR 13).
- Gemäss wohl überwiegender Meinung ist auch ein genereller Ausschluss der Mehrwertbeteiligung durch Ehevertrag möglich (einfache Schriftlichkeit reicht hier nicht), d.h. ungeachtet dessen, dass der Betrag des Mehrwertanteils im Zeitpunkt der Ehevertragsschliessung noch nicht bekannt ist.
- Gewisse Autoren sprechen sich jedoch gegen einen solchen vorgängigen Total-Ausschluss einer Mehrwertbeteiligung aus.
Literatur
- EITEL PAUL, Ehegüterrechtliche Rechtsgeschäfte und ihre Tragweite beim Ableben eines Ehegatten – ausgewählte Fragestellungen, in: Familienvermögensrecht: berufliche Vorsorge – Güterrecht – Unterhalt 8. Symposium zum Familienrecht 2015 Universität Freiburg, 2016, S. 1 ff.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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