Weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er verlangen, dass ihm Vermögenswerte auf Anrechnung an seinen Gesamtgutsanspruch zu Eigentum zugeteilt werden (ZGB 245). Diese Teilungsregel ist dispositives Gesetzesrecht, d.h. kann ehevertraglich wegbedungen oder modifiziert werden.
Es steht den Ehegatten sodann frei, eigene Teilungsregeln zu erstellen, welche kumulativ modifiziert werden können:
- in Bezug auf die Sache im Gesamteigentum
- B. Liegenschaft erhält die Ehefrau, das Wertschriftendepot der Ehemann (jeweils in Anrechnung an Gesamtgutanspruch)
- in Bezug auf die Person
- nur Ehemann
- nur Ehefrau
- in Bezug auf den Güterstands-Auflösungsgrund
- Tod
- Ehescheidung (Ehetrennung)
- In zeitlicher Hinsicht (Befristung)
- Befristung, z.B.
- 10 Jahre nach Eheschluss
- Volljährigkeit des Kindes
- Befristung, z.B.
- Bedingungen/Auflagen
- B. Verwirklichung einer Erbanwartschaft in bestimmter Höhe
Literatur
- JUNGO ALEXANDRA, Zusammenwirken von Güterrecht und Erbrecht, Nachlassplanung und Nachlassteilung, in: ZBJV 152/2016 S. 767 ff.
- EITEL PAUL, Ehegüterrechtliche Rechtsgeschäfte und ihre Tragweite beim Ableben eines Ehegatten – ausgewählte Fragestellungen, in: Familienvermögensrecht: berufliche Vorsorge – Güterrecht – Unterhalt 8. Symposium zum Familienrecht 2015 Universität Freiburg, 2016, S. 1 ff.
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