Im Gütergemeinschafts-Ehevertrag kann ein Inventar über die Eigengüter bzw. das Gesamtgut aufgenommen werden.
- Erfolgt das Inventar innert Jahresfrist seit Einbringung der Vermögenswerte in das Vermögen der Ehegatten, so hat die Auflistung die Wirkung eines güterrechtlichen Inventars (ZGB 195a) d.h., dass
- die Angaben als inhaltlich richtig vermutet werden
- und eine Umkehr der Beweislast erfolgt, d.h. derjenige Ehegatte, welcher etwas anderes behauptet, als in der Urkunde enthaltend, trägt hierfür den Beweis.
- Erfolgt das Inventar nach Jahresfristablauf, so erbringt es lediglich (aber immerhin) den Beweis, dass die Parteien im entsprechenden Zeitpunkt (Erklärungszeitpunkt) übereinstimmend ausgesagt haben (Erklärungstatsache), was Eigengut bzw. Gesamtgut jeder Partei ist (ZGB 9). Es liefert jedoch keinen Beweis über den Erklärungsinhalt, d.h. es wird die Richtigkeit der übereinstimmenden Aussage nicht als richtig vermutet. Betreffend dieses Erklärungsinhaltes stellt die Urkunde lediglich eine private Beweisurkunde dar, welche der freien richterlichen Beweiswürdigung
Literatur
- HAUSHEER H./AEBI-MÜLLER R., Basler Kommentar-ZGB I, 5. Aufl. 2014, Art. 195a
Judikatur
- BGer 5A-182/2017 vom 02.02.2018 (Wirkung nach Fristablauf; Eigengut-Inventar beim Errungenschaftsbeteiligungs-Modifikations-Ehevertrag)
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