Der Gütergemeinschafts-Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden (ZGB 182 Abs. 1).
Vertragsparteien des Ehevertrages sind somit zwei die Ehe eingehende oder bereits die Ehe eingegangene Personen, d.h.
- Brautleute
- Ehepartner
Der Ehevertragsabschluss unter Brautleuten steht unter der aufschiebenden Bedingung des Eheschlusses, d.h. erst im Zeitpunkt des Eheschlusses und damit Eintritt der Bedingung, entfaltet der Ehevertrag Rechtswirkung.
Literatur
- HAUSHEER HEINZ/GEISER THOMAS/AEBI-MÜLLER REGINA E., Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage, 2018
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.