Der Gütertrennungs-Ehevertrag kann auch zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Ehe geschlossen werden.
Bei erstmaligem Ehevertrag:
- Herbei handelt sich um einen Güterstandswechsel von der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung.
- Es ist im Ehevertrag zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt der Güterstandswechsel gelten soll:
- rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung
- ab dem Zeitpunkt des neuen Ehevertrages
- ab einem Zeitpunkt zwischen Eheschliessung und erstem Ehevertrag
- ab einem späteren (künftigen) Zeitpunkt
- Wird nichts bestimmt, so gilt die neue Regelung ab Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, ausser die Vertragsauslegung lässt einen anderen Schluss zu (BGE 100 II 276).
- Erfolgt eine Rückwirkung auf den Eheschliessungszeitpunkt, so erfolgte die Auflösung des Güterstandes und eine diesbezügliche güterrechtliche Auseinandersetzung erst im Zeitpunkt der künftigen Güterstandsauflösung (vgl. Güterstandsauflösungsgründe).
- Erfolgt keine Rückwirkung auf den Eheschliessungszeitpunkt, so bedarf es einer „güterrechtlichen Auseinandersetzung“ auf den entsprechenden Zeitpunkt der Vertragswirkung (Ehevertragsabschluss-Zeitpunkt oder vereinbarter späterer Zeitpunkt; vgl. “Güterrechtliche Auseinandersetzung“).
Bei nicht erstmaligem Ehevertrag:
- mögliche Konstellationen:
- Ehevertrag, womit vom früheren ehevertraglich begründeten Güterstand der (modifizierten) Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung gewechselt
- Ehevertrag, womit vom früheren ehevertraglich begründeten Güterstand der Gütergemeinschaft zur Gütertrennung gewechselt
- Es ist im Ehevertrag zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt der Güterstandswechsel bzw. die Gütertrennung gelten soll:
- rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung
- ab dem Zeitpunkt des neuen Ehevertrages
- ab einem Zeitpunkt zwischen Eheschliessung und erstem Ehevertrag
- oder ab einem späteren (künftigen) Zeitpunkt
- Wird nichts bestimmt, so gilt die neue Regelung ab Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, ausser die Vertragsauslegung lässt einen anderen Schluss zu (BGE 100 II 276).
- Erfolgt eine Rückwirkung auf den Eheschliessungszeitpunkt, so erfolgte die Auflösung des Güterstandes und eine diesbezügliche güterrechtliche Auseinandersetzung erst im Zeitpunkt der künftigen Güterstandsauflösung (vgl. Güterstandsauflösungsgründe).
- Erfolgt keine Rückwirkung auf den Eheschliessungszeitpunkt, so bedarf es einer Auseinandersetzung der Gütertrennung auf den entsprechenden Zeitpunkt der Vertragswirkung (Ehevertragsabschluss-Zeitpunkt oder vereinbarter späterer Zeitpunkt; vgl. “Güterrechtliche Auseinandersetzung“).
Literatur
- AEBI-MÜLLER R. E., Die optimale Begünstigung des überlebenden Ehegatten
Güter-, erb-, obligationen- und versicherungsrechtliche Vorkehren, unter Berücksichtigung des Steuerrechts, 2. Aufl. 2007 - AEBI-MÜLLER R. E., Arbeitskreis 9a: Schutz des Vermögens verheirateter Selbständigerwerbender vor Gläubigerzugriff, FamPra.ch, Nr. 10, 2008, S. 187 ff.
- HAUSHEER H./REUSSER R./GEISER TH., Berner Kommentar, 1992, Kommentierung zu Art. 182 ZGB
Judikatur
- BGE 100 II 270 (Rückwirkung)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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