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Ehevertrag

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Gütertrennungs-Ehevertrag im Laufe der Ehe

Rechtsgebiet:
Ehevertrag
Stichworte:
Ehevertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Gütertrennungs-Ehevertrag kann auch zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Ehe geschlossen werden.

Bei erstmaligem Ehevertrag:

  • Herbei handelt sich um einen Güterstandswechsel von der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung.
  • Es ist im Ehevertrag zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt der Güterstandswechsel gelten soll:
  • rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung
    • ab dem Zeitpunkt des neuen Ehevertrages
    • ab einem Zeitpunkt zwischen Eheschliessung und erstem Ehevertrag
    • ab einem späteren (künftigen) Zeitpunkt
  • Wird nichts bestimmt, so gilt die neue Regelung ab Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, ausser die Vertragsauslegung lässt einen anderen Schluss zu (BGE 100 II 276).
  • Erfolgt eine Rückwirkung auf den Eheschliessungszeitpunkt, so erfolgte die Auflösung des Güterstandes und eine diesbezügliche güterrechtliche Auseinandersetzung erst im Zeitpunkt der künftigen Güterstandsauflösung (vgl. Güterstandsauflösungsgründe).
  • Erfolgt keine Rückwirkung auf den Eheschliessungszeitpunkt, so bedarf es einer „güterrechtlichen Auseinandersetzung“ auf den entsprechenden Zeitpunkt der Vertragswirkung (Ehevertragsabschluss-Zeitpunkt oder vereinbarter späterer Zeitpunkt; vgl. “Güterrechtliche Auseinandersetzung“).

Bei nicht erstmaligem Ehevertrag:

  • mögliche Konstellationen:
    • Ehevertrag, womit vom früheren ehevertraglich begründeten Güterstand der (modifizierten) Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung gewechselt
    • Ehevertrag, womit vom früheren ehevertraglich begründeten Güterstand der Gütergemeinschaft zur Gütertrennung gewechselt
  • Es ist im Ehevertrag zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt der Güterstandswechsel bzw. die Gütertrennung gelten soll:
    • rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung
    • ab dem Zeitpunkt des neuen Ehevertrages
    • ab einem Zeitpunkt zwischen Eheschliessung und erstem Ehevertrag
    • oder ab einem späteren (künftigen) Zeitpunkt
  • Wird nichts bestimmt, so gilt die neue Regelung ab Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, ausser die Vertragsauslegung lässt einen anderen Schluss zu (BGE 100 II 276).
  • Erfolgt eine Rückwirkung auf den Eheschliessungszeitpunkt, so erfolgte die Auflösung des Güterstandes und eine diesbezügliche güterrechtliche Auseinandersetzung erst im Zeitpunkt der künftigen Güterstandsauflösung (vgl. Güterstandsauflösungsgründe).
  • Erfolgt keine Rückwirkung auf den Eheschliessungszeitpunkt, so bedarf es einer Auseinandersetzung der Gütertrennung auf den entsprechenden Zeitpunkt der Vertragswirkung (Ehevertragsabschluss-Zeitpunkt oder vereinbarter späterer Zeitpunkt; vgl. “Güterrechtliche Auseinandersetzung“).

Literatur

  • AEBI-MÜLLER R. E., Die optimale Begünstigung des überlebenden Ehegatten
    Güter-, erb-, obligationen- und versicherungsrechtliche Vorkehren, unter Berücksichtigung des Steuerrechts, 2. Aufl. 2007
  • AEBI-MÜLLER R. E., Arbeitskreis 9a: Schutz des Vermögens verheirateter Selbständigerwerbender vor Gläubigerzugriff, FamPra.ch, Nr. 10, 2008, S. 187 ff.
  • HAUSHEER H./REUSSER R./GEISER TH., Berner Kommentar, 1992, Kommentierung zu Art. 182 ZGB

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