Die Brautleute bzw. Eheleute können mittels Ehevertrag die Gütertrennung vereinbaren.
In der Regel wird im Ehevertrag zudem der Gesetzeswortlaut von ZGB 247 wiedergegeben, nämlich, dass innerhalb der gesetzlichen Schranken jeder Ehegatte sein Vermögen verwaltet, nutzt und darüber verfügt.
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