Das schweizerische Ehegüterrecht bestimmt die Rechtswirkungen der Ehe in Bezug auf das Vermögen der Ehegatten, d.h. regelt die finanziellen Beziehungen zwischen den Ehegatten.
Als ordentlicher Güterstand sieht das schweizerische Ehegüterrecht die Errungenschaftsbeteiligung (ZGB 196 ff.) vor.
Die Ehegatten (bzw. bereits die Brautleute im Hinblick auf die Eheschliessung) können den ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung in gesetzlich klar definierten Schranken modifizieren, oder stattdessen den Güterstand der Gütergemeinschaft (bzw. eine der drei Unterarten der Gütergemeinschaft) wählen und modifizieren oder aber die Gütertrennung begründen.
Dies hat durch einen Ehevertrag zu erfolgen, d.h. durch einen Vertrag zwischen den beiden Ehegatten unter Mitwirkung einer Urkundsperson (Notariat).
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