Bis 01.01.1988 (Datum des Inkrafttretens des neuen Eherechts) war die sog. Güterverbindung (alt ZGB 178) der gesetzliche ordentliche Güterstand des schweizerischen Ehegüterrechts.
Ehegatten, die am 01.01.1988 verheiratet waren und bisher unter dem altrechtlichen ordentlichen Güterstand der Güterverbindung lebten, gilt grundsätzlich der neue ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (SchlT ZGB 9a Abs. 1 i.V.m. SchlT ZGB 9b). D.h. der Güterstand erfuhr eine Umwandlung in die Errungenschaftsbeteiligung.
Ehegatten stehen hingegen nach wie vor unter dem altrechtlichen Güterstand der Güterverbindung,
- wenn sie bis zum 31.12.1988 gemeinsam schriftlich erklärt haben, dass sie die Güterverbindung beibehalten wollen (SchlT ZGB 9e), oder
- wenn sie im Rahmen der Güterverbindung eine Änderung mittels Ehevertrag vorgenommen hatten und nicht bis am 31.12.1988 vereinbarten, sich dem neuen ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zu unterstellen (SchlT ZGB 10).
Literatur
- HAUSHEER HEINZ/GEISER THOMAS/AEBI-MÜLLER REGINA E., Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Auflage, 2010, § 14
- HEGNAUER C./BREITSCHMID P., Grundriss des Eherechts, 4. Auflage, 2000, § 27
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Ehescheidung / EhetrennungEinleitung: Scheidung / TrennungAutoren:Ehegüterrecht / Eheliches Güterr...Einleitung zum Ehegüterrecht der SchweizAutoren:EhevertragÜbersicht zum EhevertragAutoren:Heirat / EheschliessungEinleitung: Heirat / EheschliessungAutoren:Wohnsitz / SteuerdomizilEinleitung zum Wohnsitz in der SchweizAutoren:Eherecht / Eheschliessung / EheEinleitung zum Eherecht / der Eheschliessung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht