Der Entstehungsprozess der einfachen Gesellschaft wird geprägt durch folgende Aspekte:
Gesetzliche Grundlage
Art. 530 OR
A. Begriff
1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2 Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
Literatur
- FURRER M., Der gemeinsame Zweck als Grundbegriff und Abgrenzungskriterium, im Recht der einfachen Gesellschaft, Diss. Zürich 1996
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