Die einfache Gesellschaft hat keinen Sitz. – Es gibt bei einfachen Gesellschaften mit administrativ anspruchsvollerer und / oder umfangreicherer Tätigkeit einzig vielleicht einen Ort, an dem sich die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft konzentrieren.
Bei der Rechtsverfolgung rücken – mangels eigener Rechtspersönlichkeit der einfachen Gesellschaft – die Wohnsitze der zu beklagenden oder zu betreibenden Gesellschafter in den Vordergrund.
Gesetzliche Grundlage
Art. 530 OR
A. Begriff
1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2 Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
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