Bei jeder einfachen Gesellschaft wird das Aussenverhältnis durch die folgenden beiden Elemente geprägt:
- Vertretung
- Haftung
Vertretung
Für Rechtsgeschäfte, die ein Ehegatte im Namen (und auf Rechnung) der Gesellschaft oder beider Gesellschafter schliesst, wird der andere Gesellschafter-Ehegatte gegenüber dem Dritten insoweit berechtigt und verpflichtet, als die Regeln der Stellvertretung gelten (vgl. OR 543).
Handelt ein Ehegatte ohne Stellvertretungsrecht bzw. Vollmacht und genehmigt der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft nicht, so wird er nicht verpflichtet (vgl. OR 38).
Der Verkauf und / oder die Belastung der „Familienwohnung“ bedarf zwingend der Zustimmung beider Ehegatten, auch wenn die „Familienwohnung“ (Gesamt-)Eigentum beider Ehegatten ist (vgl. ZGB 169 iVm OR 543 Abs. 3).
Für alle weiteren Aspekte wie Erlöschen der Vollmacht, Wirkung der Vertretung (vgl. OR 544), Verhältnis der gesellschaftlichen Vertretung zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft (vgl. ZGB 166), Entzug der Vertretungsbefugnis durch den Eheschutzrichter und die Stellung des Ehegatten im Zivilprozess vergleiche:
» Zivilprozess: Verfahrensbeteiligte
Haftung
Auch die Ehegatten haften als einfache Gesellschafter für die von ihnen eingegangenen Schulden
- persönlich
- primär
- unbeschränkt
- solidarisch.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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