Grundsatz
„Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit“ [OR 531 Abs. 1].
Fokus
Die Beitragspflicht orientiert sich immer, an der Zweckverfolgung mit gemeinsamen Mitteln und Kräften.
Beitragspflicht im Einzelnen
Folgende Einzelheiten sind bezüglich der Beitragsleistung zu beachten:
Gesetzliche Grundlage
Literatur
- TSCHUDI FELIX, Die Beitragspflicht des Gesellschafters und die Folgen ihrer Nichterfüllung in den Personengesellschaften des Schweizerischen Obligationenrechtes, Diss. Zürich 1956
Abrede zur Beitragspflicht
OR 531 Abs. 2, Satzteil 1, lässt eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung über Art und Umfang der Beitragspflicht der Gesellschafter zu.
Im Vereinbarungsfall wird der Gesellschafterbeitrag üblicherweise im Gesellschaftsvertrag geregelt:
- Regelung des Umfangs der Beitragspflicht
- Beitragsbegriff
- Möglichst weite Fassung; eine wörtliche Aufzählung der Beitragsarten ist nicht abschliessend zu gestalten („…wie …“, „… zB …“ oder „…insbesondere …“)
- „Die Gesellschafter hat Beiträge zu leisten, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck auf irgendeine Art zu fördern“.
Gesetzliche Grundlage
Art der Beiträge
Im Gesetz erwähnte Beitragsarten
Die Aufzählung in OR 531 Abs. 1, Geld, Sachen, Forderungen und Arbeit, ist nicht abschliessend.
Folgende Subsumtionen unter die gesetzlichen Oberbegriffe der Beitragsleistung sind denkbar:
- „Geld“
- Barbetrag
- Geldleistungen einmalig
- Geldleistungen wiederkehrend
- „Sachen“
- Gegenstände (sog. bewegliche Sachen)
- Immobilien
- „Forderungen“
- Wertpapiere
- Guthaben
- Sonstige Ansprüche
- „Arbeit“
- Arbeitsleistung (in natura, als Beitrag)
- Leistungsarten
- Rat
- Manuelle Leistungen
- Umfang
- Nebentätigkeit
- Vollzeittätigkeit
- Aussergesellschaftliche Leistungen, die zu entschädigen sind (= Arbeitsvertrag), stellen keinen Beitrag dar.
- Leistungsarten
- Arbeitsleistung (in natura, als Beitrag)
Weitere, im Gesetz nicht genannte Beitragsarten
Da die Aufzählung der Beitragsvarianten nicht abschliessend ist, sind als weitere Beiträge denkbar:
- Überlassung von Rechten
- Urheberrechte
- Immaterialgüterrechte
- Patente
- Marken
- Designs
- Nutzungsrechte / Lizenzen
- Konzessionen
- Baurecht und andere Personaldienstbarkeiten
- Beteiligungen an Gesellschaften
- Forderungsverzichte / Schulderlasse
- Verrechnung
- Unterlassungspflichten
- Nicht aber Konkurrenzverbot, welches Gesellschafterpflicht ist (vgl. OR 536)
- Zurverfügungstellung der Kreditwürdigkeitdurch einen Gesellschafter
- durch Mitwirkung als Gesellschafter
- durch Zurverfügungstellung von Garantien, Bürgschaften, unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen u.ä. (vgl. auch SemJud 1995 S. 725).
Gesetzliche Grundlage
Literatur
- MEIER-HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER /SETHE ROLF, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12ème éd. 2018, p. 366 n° 45
- HANDSCHIN LUKAS, in Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5ème éd. 2020, n° 9 ad art. 531 CO
Judikatur
- BGer 4A_328/2019 vom 09.12.2019 (Gleichbehandlung aller Beitragsarten bei Liquidation mit Verlustergebnis; Nachzahlungspflicht des Gesellschafters, welcher geringere Beiträge leistete)
Links
» Gewerblicher Rechtsschutz | gewerblicher-rechtsschutz.ch
» Urheberrecht | urheberrechte.ch
» Patente
» Dienstbarkeiten | dienstbarkeiten.ch
Umfang der Beiträge
Beitragsumfang nach Gesetz
„Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erheischt“ (OR 531 Abs. 2).
Beitragsumfang nach Vertrag
Der Beitragsumfang wird in der Regel im Gesellschaftsvertrag festgelegt.
Wegbedingbarkeit der Beitragspflicht einzelner Gesellschafter?
Der Verzicht auf die Beitragspflicht einzelner Gesellschafter ist umstritten:
- Einzelne Rechtsgelehrte erachten die Bestimmung als dispositives Recht, von dem durch vertragliche Einigung (bis zum Leistungsverzicht) abgewichen werden kann.
- Demgegenüber halten andere wiederum dafür, dass die Gesellschafterstellung einen Beitrag in irgendeiner Form zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erfordere; eine vertragliche Vereinbarung, wonach ein Gesellschafter keine Beiträge zu leisten habe, sei unzulässig.
Einbringung
Der Gesellschafter kann seine Leistung auf verschiedene Art und Weise einbringen:
Rechtsgeschäft
- Kauf (Einbringung von Eigentum, d.h. Einbringung quoad dominium)
- zu mindestens günstigen Konditionen; bei voller Gegenleistung würde der Beitrag fehlen
- Beachtung der Form der öffentlichen Beurkundung für die Immobilienübertragung (vgl. BGE 105 II 207)
- Asset deal
- Share deal
- Gebrauchsüberlassung (Einbringung quoad usum)
- Mietvertrag (vgl. OR 531 Abs. 3)
- Gebrauchsleihe (vgl. OR 305 ff.)
- Darlehen (vgl. OR 312 ff.)
- Rechtseinräumung
- zB Drittpfand zG Kreditgeber, für Rechnung der einfachen Gesellschaft bzw. deren Gesellschafter
- Rechtsverzicht
- zB Verzicht nur gegenüber den Mitgesellschaftern, nicht aber gegenüber Dritten (Einbringung quoad sortem)
- vgl.
- für Sachen BGE 105 II 207 f.
- für Miet- und Pachtrecht SZW 1990 299 r72
- Unterlassungserklärung
- Schulderlass
- Verrechnung
Gefahrentragung und Gewährleistung (Rechts- und Sachgewährleistung)
- Eigentum
- Anwendung Kaufsrecht
- Gebrauchsüberlassung
- Anwendung Mietrecht
- (vgl. OR 531 Abs. 3)
Vollzug
Nicht zu vergessen ist die Tradition, d.h. der Vollzug des Verpflichtungsgeschäftes, zB durch
- Grundbuchanmeldung (Immobilien)
- Besitzesübergabe (bewegliche Sachen) (asset deal)
- Abtretung (Forderungen, Guthaben, sonstige Rechte, auch IPR’s)
- Beteiligung an Aktiengesellschaft (share deal)
- Besitzesübergabe
- Indossament (Namenaktien)
- Zession (Aktienübertragung ohne ausgestellte Aktientitel)
- Eintrag im Aktienbuch
- Markenregister-Anmeldung
- Patentregister-Anmeldung
- Verzichtserklärung
- usw.
Gesetzliche Grundlage
Judikatur
- SZW 1990 S. 299 r72
- BGE 105 II 207 f.
Erfüllungsanspruch
Erfüllt ein Gesellschafter seine konkretisierte Beitragspflicht nicht, so kann diese eingefordert werden
- von allen Gesellschafter gemeinsam (Gesellschafts- oder Gesamtklage)
- von jedem einzelnen Gesellschafter (actio pro socio, wobei die Leistung an die einfache Gesellschaft zu verlangen ist)
- mittels Realerfüllungsklage (vgl. BGE 110 II 291).
Dem beklagten Gesellschafter steht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach OR 82 nicht zu (vgl. BGE 116 III 70, Erw. 3).
Gesetzliche Grundlage
Weiterführende Informationen
Literatur
- VON STEIGER W., SPR VIII/1, Allgemeiner Teil und Personengesellschaften, Basel 1976, S. 379
- TAORMINA A., Innenansprüche in der einfachen Gesellschaft und deren Durchsetzung, Diss. Fribourg 2003