Der von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter hat ein umfassendes Einsichtsrecht, welches durch folgende Kriterien geprägt ist:
- Unentziehbarkeit des Einsichtsrechts
- Unverzichtbarkeit auf das Einsichtsrecht
- Persönliche Information, allenfalls unter Beizug eines Sachverständigen
- Informationsgegenstand
- Alle Geschäftsangelegenheiten
- Geschäftsbücher
- Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung)
- Verträge und Korrespondenzen der Gesellschaft
- Ziele
- Prüfung der ihm zuerkannten Gewinnanteile auf ihre Richtigkeit
- Prüfung der ihm auferlegten Verlustanteile auf ihre Richtigkeit
- Ausübung der dem nicht geschäftsführenden Gesellschafter verbliebenen Mitwirkungsrechte (vgl. OR 535 Abs. 3).
Das Einsichtsrecht ist einzig durch das Verbot des Rechtsmissbrauchs beschränkt.
Gesetzliche Grundlage
Art. 541 OR
2. Einsicht in die Gesellschaftsangelegenheiten
1 Der von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter hat das Recht, sich persönlich von dem Gange der Gesellschaftsangelegenheiten zu unterrichten, von den Geschäftsbüchern und Papieren der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und für sich eine Übersicht über den Stand des gemeinschaftlichen Vermögens anzufertigen.
2 Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.
Weiterführende Informationen
- SemJud 1977 S. 584 ff.
- SAG 1988 S. 169 r36
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