Der von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter hat ein umfassendes Einsichtsrecht, welches durch folgende Kriterien geprägt ist:
- Unentziehbarkeit des Einsichtsrechts
- Unverzichtbarkeit auf das Einsichtsrecht
- Persönliche Information, allenfalls unter Beizug eines Sachverständigen
- Informationsgegenstand
- Alle Geschäftsangelegenheiten
- Geschäftsbücher
- Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung)
- Verträge und Korrespondenzen der Gesellschaft
- Ziele
- Prüfung der ihm zuerkannten Gewinnanteile auf ihre Richtigkeit
- Prüfung der ihm auferlegten Verlustanteile auf ihre Richtigkeit
- Ausübung der dem nicht geschäftsführenden Gesellschafter verbliebenen Mitwirkungsrechte (vgl. OR 535 Abs. 3).
Das Einsichtsrecht ist einzig durch das Verbot des Rechtsmissbrauchs beschränkt.
Gesetzliche Grundlage
Art. 541 OR
2. Einsicht in die Gesellschaftsangelegenheiten
1 Der von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter hat das Recht, sich persönlich von dem Gange der Gesellschaftsangelegenheiten zu unterrichten, von den Geschäftsbüchern und Papieren der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und für sich eine Übersicht über den Stand des gemeinschaftlichen Vermögens anzufertigen.
2 Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.
Weiterführende Informationen
- SemJud 1977 S. 584 ff.
- SAG 1988 S. 169 r36
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:KommanditgesellschaftEinleitung zur Kommanditgesellschaft (KMG)Autoren:FirmenrechtEinleitung zum FirmenrechtAutoren:UnternehmensversicherungenEinleitung zu Versicherungen für UnternehmenAutoren:SICAV: Investmentgesellschaft mi...Einleitung: Investmentgesellschaft mit var...Autoren:Einfache GesellschaftEinleitung: Einfache GesellschaftAutoren:OrganisationsreglementEinleitung zum Organisationsreglement
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht