Ziel
Die einfache Gesellschaft soll unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt werden:
Form
Grundsatz:
Die Fortsetzungsklausel als Vereinbarung unter Lebenden kann formfrei, d.h. auch konkludent, geschlossen werden (vgl. BGE 116 II 53, SJZ 1989 S. 144 f, SAG 1988 S. 168 r28)
Ausnahme:
Greift die Fortsetzungsklausel in die Nachlassregelung ein, so ist die Form der Verfügungen von Todes wegen zu beachten.
Beispiel:
Erben werden durch die Fortsetzungsklausel mehr belastet, als der Erblasser bei lebzeitigem Ausscheiden.
Wirkung
Die Fortsetzungsklausel bewirkt folgendes:
- Fortbestand der einfachen Gesellschaft
- Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters und Erlöschen seiner Gesellschafterstellung
- Abwachsungder Vermögensrechte beim verstorbenen Gesellschafter
- Gesellschafter-Erben
- erwerben keine Vermögensrechte am Gesellschaftsvermögen
- erhalten nur einen schuldrechtlichen Abfindungsanspruch
- Gesellschafter-Erben
- Anwachsung der Vermögensrechte des Verstorbenen bei den überlebenden Gesellschaftern
- Immobilien
- Dekreszenz (Abwachsung) des Gesamthandanteils beim Verstorbenen
- Akkreszenz (Anwachsung) des Gesamthandanteils bei den überlebenden Gesellschaftern (ausserbuchlicher Erwerb; der Name des verstorbenen Gesellschafters ist unter Vorlage des Todesscheins in der Eigentümerspalte streichen zu lassen [nachträgliche Inübereinstimmungbringung der Buch- mit der Rechtslage])
- Erben haben nur einen finanziellen Abfindungsanspruch
Gesetzliche Grundlage
Art. 545 OR, Abs. 1 Ziff. 2
D. Beendigung der Gesellschaft
I. Auflösungsgründe
1. Im Allgemeinen
1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
2. wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortbestehen soll;
Weiterführende Informationen
- Fortsetzungsklausel der einfachen Gesellschaft entspricht der gesetzlichen Regelung der Kollektivgesellschaft (KLG) von OR 576 ff., die Gesellschaft trotz Ausscheidens einzelner Gesellschafter weiterzuführen,
- entweder dadurch, dass die verbleibenden Gesellschafter die einfache Gesellschaft unter den sich fortsetzen
- oder dadurch, dass für den ausscheidenden Gesellschafter ein Nachfolger beitritt.
- Schranken der Nachfolgeklauseln
- SCHAUB P., Die Nachfolgeklausel im Personengesellschaftsvertrag, in: SAG 1984 S. 17 ff.
Literatur
- SCHAUB P., Die Nachfolgeklausel im Personengesellschaftsvertrag, in: SAG 1984 S. 17 ff.
- WOLF S., Subjektwechsel bei einfachen Gesellschaften, in ZBGR 81 (2000) S. 17 f.