LAWINFO

Einfache Gesellschaft

QR Code

Fortsetzungsklausel

Rechtsgebiet:
Einfache Gesellschaft
Stichworte:
EG, Einfache Gesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ziel

Die einfache Gesellschaft soll unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt werden:

Form

Grundsatz:

Die Fortsetzungsklausel als Vereinbarung unter Lebenden kann formfrei, d.h. auch konkludent, geschlossen werden (vgl. BGE 116 II 53, SJZ 1989 S. 144 f, SAG 1988 S. 168 r28)

Ausnahme:

Greift die Fortsetzungsklausel in die Nachlassregelung ein, so ist die Form der Verfügungen von Todes wegen zu beachten.

Beispiel:

Erben werden durch die Fortsetzungsklausel mehr belastet, als der Erblasser bei lebzeitigem Ausscheiden.

Wirkung

Die Fortsetzungsklausel bewirkt folgendes:

  • Fortbestand der einfachen Gesellschaft
  • Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters und Erlöschen seiner Gesellschafterstellung
  • Abwachsungder Vermögensrechte beim verstorbenen Gesellschafter
    • Gesellschafter-Erben
      • erwerben keine Vermögensrechte am Gesellschaftsvermögen
      • erhalten nur einen schuldrechtlichen Abfindungsanspruch
  • Anwachsung der Vermögensrechte des Verstorbenen bei den überlebenden Gesellschaftern
  • Immobilien
    • Dekreszenz (Abwachsung) des Gesamthandanteils beim Verstorbenen
    • Akkreszenz (Anwachsung) des Gesamthandanteils bei den überlebenden Gesellschaftern (ausserbuchlicher Erwerb; der Name des verstorbenen Gesellschafters ist unter Vorlage des Todesscheins in der Eigentümerspalte streichen zu lassen [nachträgliche Inübereinstimmungbringung der Buch- mit der Rechtslage])
    • Erben haben nur einen finanziellen Abfindungsanspruch

Weiterführende Informationen

  • Fortsetzungsklausel der einfachen Gesellschaft entspricht der gesetzlichen Regelung der Kollektivgesellschaft (KLG) von OR 576 ff., die Gesellschaft trotz Ausscheidens einzelner Gesellschafter weiterzuführen,
    • entweder dadurch, dass die verbleibenden Gesellschafter die einfache Gesellschaft unter den sich fortsetzen
    • oder dadurch, dass für den ausscheidenden Gesellschafter ein Nachfolger beitritt.
  • Schranken der Nachfolgeklauseln
    • SCHAUB P., Die Nachfolgeklausel im Personengesellschaftsvertrag, in: SAG 1984 S. 17 ff.

Literatur

  • SCHAUB P., Die Nachfolgeklausel im Personengesellschaftsvertrag, in: SAG 1984 S. 17 ff.
  • WOLF S., Subjektwechsel bei einfachen Gesellschaften, in ZBGR 81 (2000) S. 17 f.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.