Besondere Berufskosten
Als besondere Berufskosten gelten bei Expatriates die
- angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei nachgewiesener Beibehaltung einer ständigen Wohnung im Ausland
- Kosten für den Umzug in die Schweiz und zurück in den früheren ausländischen Wohnsitzstaat,
- eingeschlossen die notwendigen Hin- und Rückreisekosten für sich und die Familie bei Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a und b ExpaV).
Anstelle der effektiven Kosten kann abgezogen werden ein:
- Pauschalbetrag von monatlich CHF 1500 (vgl. Art. 4 Abs. 1 ExpaV).
Literatur
- PORTMANN WOLFGANG / VON KAENEL ADRIAN, Fachhandbuch Arbeitsrecht, Fachwissen für die Praxis, Zürich 2018, Rz 19.95, S. 801
Abzüge
Abgezogen werden dürfen sodann die
- Kosten für den Unterricht der minderjährigen fremdsprachigen Kinder an fremdsprachigen Privatschulen,
- sofern die öffentlichen Schulen keinen Unterricht in deren Sprache anbieten (Art. 2 Abs. 2 lit. c ExpaV).
Vor Inkrafttreten der Revision der ExpaV vom 1. Januar 2016 galt eine grosszügigere Regelung für den Abzug von Schulkosten (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. c ExpaV in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung).
Abzugsfähig sind nur
- die Kosten für den Schulunterricht im engen Sinne;
- Der Abzug der Verpflegungs-, Transport- und Betreuungskosten vor oder nach dem Unterricht ist ausgeschlossen.
Literatur
- PORTMANN WOLFGANG / VON KAENEL ADRIAN, Fachhandbuch Arbeitsrecht, Fachwissen für die Praxis, Zürich 2018, Rz 19.96, S. 801
Nicht abzugsfähig
Gemäss Art. 3 ExpaV sind nicht abzugsfähig die:
- Kosten der ständigen Wohnstätte im Ausland
- Auslagen für die Wohnungseinrichtung
- Wohnnebenkosten in der Schweiz
- Mehraufwendungen wegen des höheren Preisniveaus
- Mehraufwendungen aus der höheren Steuerbelastung in der Schweiz
- Kosten für Rechts- und Steuerberatung.
Literatur
- PORTMANN WOLFGANG / VON KAENEL ADRIAN, Fachhandbuch Arbeitsrecht, Fachwissen für die Praxis, Zürich 2018, Rz 19.97, S. 802