Einleitung
Auch wenn – wie hievor («Inhalt des Teilungsanspruchs», Abschnitt «Teilung in Natur») – sowohl Gestaltungs- als auch Leistungsklage als prozessuales Mittel zur Verfolgung des Teilungsanspruchs als zulässig gelten, wird im neueren Schrifttum die Erbteilungsklage als Gestaltungsklage favorisiert.
Gleichwohl soll auf beide Klagetypen eingegangen und die Feststellungsklage erwähnt sein:
- Leistungsklage
- Gestaltung
- Feststellungsklage
Leistungsklage
Die Leistungsklage lässt sich auf ZGB 604 Abs. 1 stützen und ist ein Mittel den Teilungsanspruch durchzusetzen. Die Kriterien sind:
- Der Leistungsklage liegt das praktische Bedürfnis zugrunde, den nicht teilungswilligen Erben zur Mitwirkung bei der Teilung zu verurteilen.
- Die Leistungsklage zielt nicht auf eine Übertragung der Vornahme der Erbteilung durch den Richter.
Das Leistungsurteil bewirkt:
- Verurteilung auf Mitwirkung an der Teilung
- Keine Verurteilung zum Abschluss eines Teilungsvertrages
- Keine Vollstreckung.
Die Unzulänglichkeiten der Leistungsklage bzw. eines Leistungsurteils sind:
- Keine Verurteilung zum Abschluss eines Teilungsvertrages
- Mitwirkungsverweigerung der Miterben
- Mit einem Leistungsurteil stehen dem Kläger nur indirekte Vollstreckungsmöglichkeiten offen
- Mitwirkung der Miterben bei der Erbteilung, aber Scheitern einer vertraglichen Erbteilung
- Die Ersetzung der gesamthandlichen durch eine individuelle Berechtigung an bestimmten Nachlasssachen bedarf doch einer Gestaltungsklage
- Eine Gestaltungsklage auferlegt den Erben nicht eine Kontrahierungspflicht, unterwirft sie aber der weitergehenden Möglichkeit einer richterlichen Erbteilung.
Gestaltungsklage
Die Gestaltungsklage manifestiert sich durch folgende Kriterien:
- Möglichkeit des klagenden Miterben, zu einer Individualberechtigung an seinem Erbanteil entsprechenden Erbschaftsobjekten zu gelangen und sein Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft herbeizuführen
- Erreichung des angestrebten Resultats ohne Einwilligung der Miterben zu erreichen.
Das Gestaltungsurteil bewirkt:
- Herbeiführung der Rechtsänderung mit unmittelbarer Wirkung
- Grundstücke: ausserbuchlicher Erwerb (vgl. ZGB 656 Abs. 2)
- Mobiliar: ebenfalls rechtsgestaltende Wirkung, auch wenn eine entsprechende Bestimmung fehlt
- Forderungen und andere Rechte: ebenfalls unmittelbarer Rechtsübergang durch Richterspruch (vgl. OR 166)
- Erzeugung der Wirkung des Urteils gegenüber jedermann (sog. «Wirkung erga omnes»)
Die Vorteile der Gestaltungsklage bzw. eines Gestaltungsurteils sind:
- Eintritt der formellen Rechtskraft mit unmittelbarer und dinglicher Wirkung der Rechtsänderung
- Zuweisung der gesamthandschaftlichen Rechte des Nachlasses direkt an den einzelnen Miterben in seine Individualberechtigung.
Feststellungsklage
Da die Feststellungsklage keine verurteilende oder rechtsgestaltende Wirkung hat und nur für spezielle Situationen zugelassen ist, mithin also kein probates Teilungs(zwangs)mittel ist, wird an dieser Stelle nicht näher darauf eingetreten.
Literatur
- WOLF STEPHAN, Grundfragen der Auflösung der Erbengemeinschaft – mit besonderer Berücksichtigung der rechtsgeschäftlichen Aufhebungsmöglichkeiten, Bern 2004, S. 116 ff.
Judikatur
- BGE 112 II 211
- BGE 94 II 233