Der Testamentsvollstrecker (auch: Willensvollstrecker) ist eine Person des Vertrauens, die der Erblasser testamentarisch für folgende Handlungen bestimmt:
- Vollzug seiner Anordnungen
- Verwaltung und Vertretung des Nachlasses
- Ausübung der Aktionärsrechte
- Abwicklung des Nachlasses
- Ausrichtung von Vermächtnissen
- Durchsetzung von Auflagen
- Mitwirkung bei der Teilung
- Durchsetzung von Teilungsanordnungen
- Durchführung der Teilung selbst
- Prozessführung.
Bezüglich der Erben steht der Willensvollstrecker in folgendem Verhältnis:
- Vorrang des Willensvollstreckers in Vertretungs- und Verwaltungshandlungen
- Eigene Zuständigkeit für:
- Bezahlung der Erblasserschulden
- Ausrichtung der Vermächtnisse (sofern Erben nicht eine Herabsetzung geltend machen)
- Vorbereitung der Teilung
- Freier Verkauf von Nachlassgegenständen zur Schuldentilgung
- Erbschaftsschulden
- Vermächtnisausrichtung
- Nachrang des Willensvollstreckers nach erfolgter Schuldentilgung
- Sobald die Erbschaftsschulden getilgt und die Vermächtnisse ausgerichtet sind, hat sich der Testamentsvollstrecker nach den Wünschen der Erben zu richten.
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Öffentliches InventarEinleitung zum öffentlichen Inventar im Er...Autoren:ErbrechtEinleitung: Erbrecht SchweizAutoren:Erbeinsetzung: Testament / Erbve...Einleitung zur Erbeinsetzung / eingesetzte...Autoren:WillensvollstreckungEinleitung zur WillensvollstreckungAutoren:Erben und VererbenEinleitung zu Erben und VererbenAutoren:UngültigkeitsklageEinleitung zur Erbrechtlichen Ungültigkeit...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht