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Erbengemeinschaft

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Testamentsvollstrecker

Rechtsgebiet:
Erbengemeinschaft
Stichworte:
Erbengemeinschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Testamentsvollstrecker (auch: Willensvollstrecker) ist eine Person des Vertrauens, die der Erblasser testamentarisch für folgende Handlungen bestimmt:

  • Vollzug seiner Anordnungen
  • Verwaltung und Vertretung des Nachlasses
    • Ausübung der Aktionärsrechte
  • Abwicklung des Nachlasses
    • Ausrichtung von Vermächtnissen
    • Durchsetzung von Auflagen
  • Mitwirkung bei der Teilung
    • Durchsetzung von Teilungsanordnungen
    • Durchführung der Teilung selbst
  • Prozessführung. 

Bezüglich der Erben steht der Willensvollstrecker in folgendem Verhältnis:

  • Vorrang des Willensvollstreckers in Vertretungs- und Verwaltungshandlungen
  • Eigene Zuständigkeit für:
    • Bezahlung der Erblasserschulden
    • Ausrichtung der Vermächtnisse (sofern Erben nicht eine Herabsetzung geltend machen)
    • Vorbereitung der Teilung
  • Freier Verkauf von Nachlassgegenständen zur Schuldentilgung
    • Erbschaftsschulden
    • Vermächtnisausrichtung
  • Nachrang des Willensvollstreckers nach erfolgter Schuldentilgung
    • Sobald die Erbschaftsschulden getilgt und die Vermächtnisse ausgerichtet sind, hat sich der Testamentsvollstrecker nach den Wünschen der Erben zu richten.

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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