Der Testamentsvollstrecker (auch: Willensvollstrecker) ist eine Person des Vertrauens, die der Erblasser testamentarisch für folgende Handlungen bestimmt:
- Vollzug seiner Anordnungen
- Verwaltung und Vertretung des Nachlasses
- Ausübung der Aktionärsrechte
- Abwicklung des Nachlasses
- Ausrichtung von Vermächtnissen
- Durchsetzung von Auflagen
- Mitwirkung bei der Teilung
- Durchsetzung von Teilungsanordnungen
- Durchführung der Teilung selbst
- Prozessführung.
Bezüglich der Erben steht der Willensvollstrecker in folgendem Verhältnis:
- Vorrang des Willensvollstreckers in Vertretungs- und Verwaltungshandlungen
- Eigene Zuständigkeit für:
- Bezahlung der Erblasserschulden
- Ausrichtung der Vermächtnisse (sofern Erben nicht eine Herabsetzung geltend machen)
- Vorbereitung der Teilung
- Freier Verkauf von Nachlassgegenständen zur Schuldentilgung
- Erbschaftsschulden
- Vermächtnisausrichtung
- Nachrang des Willensvollstreckers nach erfolgter Schuldentilgung
- Sobald die Erbschaftsschulden getilgt und die Vermächtnisse ausgerichtet sind, hat sich der Testamentsvollstrecker nach den Wünschen der Erben zu richten.
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