Der Zweck der Erbengemeinschaft ist die Liquidation des Nachlassvermögens!
Das von einer Person (Erblasser) kraft Universalsukzession auf mehrere Personen (Erben) übergegangene Vermögen soll unter die Erben verteilt werden:
- Nach den gesetzlichen Regeln
- Anspruch auf Zuweisung von Haus oder Wohnung (ZGB 612a)
- Berücksichtigung Wahlrecht des Ehegatten auf Zuweisung der Nutzniessung (ZGB 473) etc.
- Ungeteilte Zuweisung zusammengehörende Gegenstände (ZGB 613 Abs. 1)
- Zuweisung von Familienschriften und Erinnerungsstücken (ZGB 613 Abs. 2)
- Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (ZGB 610)
- Losbildung und Losziehung (ZGB 611)
- Verkauf oder öffentliche Versteigerung (ZGB 612)
- Zuweisung von Landwirtschaftsinventar (ZGB 613)
- Nach den (Teilungs-)Anordnungen des Erblassers, da dispositives Recht
- Teilungsvorschrift
- Teilungsvorrecht (Wahlrecht vor den übrigen Miterben)
- Auflagen und Bedingungen
Die Erbengemeinschaft ist damit eine Übergangsorganisation bis zum Abschluss der Erbteilung nach obgenannten Regeln.
Erbteilung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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