Einleitung
Vorempfänge (Erbvorbezüge) unterliegen der Erbschafts- oder Schenkungssteuer, sofern und soweit der Empfänger (zB Ehegatte oder Nachkomme) nicht steuerbefreit sind.
Die Schenkungssteuer ist gemeinsam mit der Erbschaftssteuer kodifiziert.
Unterschied
Zustandekommen des Steuertatbestandes:
- Schenkungssteuer: lebzeitige Zuwendung
- Erbschaftssteuer: Zuwendung von Todes wegen
Aktuelle Steuersituation
- Schenkungen an Ehegatten
- in allen Kantonen steuerfrei
- Schenkungen an Nachkommen
- In den meisten Kantonen steuerfrei
- Ausnahmen
- Appenzell Innerrhoden (AI)
- Neuenburg (NE)
- Waadt (VD)
- Generell keine Schenkungssteuer
- Kanton Schwyz
- Kanton Obwalden
Weiterführende Informationen
- Schenkungssteuern | schenkungssteuern.ch
Steuersubjekt
= Empfänger des Vermögensvorteils.
Steuerbares Ereignis
= unentgeltliche Zuwendung.
Steuerbemessung
= Verkehrswert des Vermögensvorteils.
Erbschaftssteuerreform
Am 16.08.2011 wurde im Bundesblatt der Text der Eidgenössischen Volksinitiative „Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)» veröffentlicht.
Angebliche Ziele der Volksinitiative:
- Steuerhoheit bei Bund (Vereinheitlichung) anstelle der Kantone
- AHV-Refinanzierung
Ziele der Initianten:
- einheitliche Erbschafts- und Schenkungssteuer
- Steuersatz: 20 %
- Freibetrag: CHF 2 Mio.
- Uebergangsregelung: Rückwirkende Inkraftsetzung ab 1.1.2012!
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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