Grundsatz
- 3 Jahre nach dem Tag, an dem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und der ersatzpflichtigen Person erhalten hat
- Spätestens 10 vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte
- Bei Körperverletzung oder Tötung 20 Jahre
Ausnahmen
- Haftungsbegründendes Verhalten: Strafbare Handlung
- frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung oder
- frühestens 3 Jahre seit Eröffnung eines erstinstanzlichen Strafurteils
- Haftungsbegründendes Verhalten: Anordnung / Durchführung einer Dauermassnahme
- Beginn der Verjährungsfrist
- Nicht vor dem Wegfall der Dauermassnahme / ihrer Weiterführung durch einen anderen Kanton
- Beginn der Verjährungsfrist
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.