Strafrechtliche Massnahmen
= Massnahmen gemäss StGB 56 ff. werden bei der Verurteilung eines Täters angeordnet, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des zu verurteilenden Täters zu begegnen und ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert.
Literatur
HEER MARIANNE in: NIGGLI MARCEL ALEXANDER / WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, Jugendstrafgesetz, 2. Auflage, Basel 2007, Vor Art. 56 N 1 ff.
Strafprozessuale Verhaftung
= Festnahme einer Person zu Ermittlungszwecken in einer Strafsache.
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Polizeilicher Freiheitsentzug
= Festnahme einer Person zu präventiven Zwecken, um öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten.
Weiterführende Informationen
- Kantonale Polizeigesetze
Vertretung bei medizinischen Massnahmen
= Regeln, welche die Vertretung einer urteilsunfähigen Person bei medizinischen Massnahmen bestimmen, wenn der Betroffene sich nicht in der Patientenverfügung geäussert hat.
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Betreuung in Wohn- und Pflegeeinrichtungen
= Betreuung in Wohn- und Pflegeeinrichtungen für urteilsunfähige Personen
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