Voraussetzungen
- Schwächezustand
- Psychische Störung
- Anerkannte Krankheitsbilder der Psychiatrie
- Psychosen
- Psychopathien
- Etc.
- Demenz, insbesondere Altersdemenz
- Suchtkrankheiten
- Alkoholabhängigkeit
- Drogenabhängigkeit
- Medikamentenabhängigkeit
- Etc.
- Anerkannte Krankheitsbilder der Psychiatrie
- Geistige Behinderung
- Angeborene oder erworbene Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade
- Schwere Verwahrlosung
- „Zustand der Verkommenheit“ (BGE 128 III 12, E. 3)
- welcher mit der Menschenwürde schlechterdings nicht mehr vereinbar ist
- Botschaft Erwachsenenschutz BBl 2006 7062
- Beispiel
- Obdachlosigkeit allein genügt nicht
- „Zustand der Verkommenheit“ (BGE 128 III 12, E. 3)
- Psychische Störung
- Geeignete Einrichtung
- Weit zu verstehen
- Auch Wohn- und Pflegeheime bieten punktuell entsprechende Leistungen
- Erforderlichkeit der Unterbringung
- Keine andere Möglichkeit der nötigen Behandlung / Betreuung
- Berücksichtigung
- Belastung / Schutz von Angehörigen / Dritten
Exkurs: Freiwilliger Eintritt
Keine Erforderlichkeit der fürsorgerischen Unterbringung
Wirkungen
Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung
Entlassung
Voraussetzungen
- Entfallen der Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung
- Unterbringungsvoraussetzungen beim Betroffenen
- Geeignetheit der Einrichtung
- Ersuchen
- Befugnis
- Betroffener
- Nahestehende Person
- Zeitpunkt
- Jederzeit
- Verfahren
- Unverzüglicher Entscheid über das Ersuchen
- Befugnis
- Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener
- Voraussetzungen
- Entscheidbefugnis
- Ärztliche Leitung der Einrichtung
- Notwendige Umstände
- Selbstgefährdung
- Leib
- Leben
- Ernsthafte Gefahr für das Leben / die körperliche Integrität Dritter
- Selbstgefährdung
- Entscheidbefugnis
- Rechtsfolgen
- Zurückbehaltung
- Dauer
- Höchstens 3 Tage
- Ausnahme
- Vorliegen eines vollstreckbaren Unterbringungsentscheids
- Information des Betroffenen
- Schriftlich
- Hinweis auf die Möglichkeit, das Gericht anzurufen
- Voraussetzungen
Periodische Überprüfung
Überprüfung der Unterbringungsvoraussetzungen
- Inhalt
- Unterbringungsvoraussetzungen beim Betroffenen
- Geeignetheit der Einrichtung
- Häufigkeit
- Regelmässig
- 1. Überprüfung
- Spätestens 6 Monate nach Beginn der Unterbringung
- 2. Überprüfung
- Spätestens innerhalb von weiteren 6 Monate
- Anschliessend
- Nach Bedarf
- Mindestens 1 Mal jährlich
- 1. Überprüfung
- Regelmässig