Hier finden Sie eine Checkliste zum Thema fürsorgerische Unterbringung zum Download:
Checkliste Fürsorgerische Unterbringung
Voraussetzungen
- Schwächezustand
- Psychische Störung
- Geistige Behinderung
- Schwere Verwahrlosung = „Zustand der Verkommenheit“
- Geeignete Einrichtung
- Erforderlichkeit der Unterbringung
- Berücksichtigung vom Belastung / Schutz von Angehörigen / Dritten
- Exkurs: Freiwilliger Eintritt
- Keine Erforderlichkeit der fürsorgerischen Unterbringung
Wirkungen
Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung
Entlassung
- Entfallen der Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung
- Unterbringungsvoraussetzungen beim Betroffenen
- Geeignetheit der Einrichtung
- Jederzeitiges Ersuchen
- Betroffener
- Nahestehende Person
- Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener
- Voraussetzungen
- Entscheid der ärztlichen Leitung der Einrichtung
- Ernsthafte Gefahr für das Leben / die körperliche Integrität des Betroffenen
- Ernsthafte Gefahr für das Leben / die körperliche Integrität Dritter
- Rechtsfolgen
- Zurückbehaltung
- Dauer: Höchstens 3 Tage
- Ausnahme: Vollstreckbarer Unterbringungsentscheid
- Schriftliche Information des Betroffenen + Rechtsmittelbelehrung
Periodische Überprüfung der Unterbringungsvoraussetzungen
- Inhalt
- Unterbringungsvoraussetzungen beim Betroffenen
- Geeignetheit der Einrichtung
- Regelmässigkeit
- Überprüfung: Spätestens 6 Monate nach Beginn der Unterbringung
- Überprüfung: Spätestens innerhalb von weiteren 6 Monate
- Anschliessend: Nach Bedarf, mindestens 1 Mal jährlich
Zuständigkeit für die Unterbringungsentscheidung
- Grundsatz: Erwachsenenschutzbehörde
- Anordnung der Unterbringung
- Anordnung der Entlassung
- Zum Verfahren, s.u. Verfahren
- Ausnahme
- Anordnung der Entlassung: Einrichtung
- Voraussetzung: Übertragung durch Erwachsenenschutzbehörde im Einzelfall
- Anordnung der Unterbringung: durch Kantone bezeichnete Ärzte
- für max. 6 Monate
- Zuständigkeit für die Entlassung: Einrichtung
Vertrauensperson
- Beliebige Person
- Angehörige
- andere nahestehende Personen
- Patientenanwälte
- Mitarbeiter anderer Dienste
- Aufgaben
- Information des Betroffenen über Rechte und Pflichten
- Hilfe bei Formulierung + Weiterleitung von Anliegen
- Vermittlung bei Konflikten
- Verfahrensbegleitung
- Erarbeitung des Behandlungsplans
- Rechte
- Besuchsrecht
- Teilnahmerecht an Gesprächen zwischen Einrichtung und Betroffenen
- Informationsrechte
- Einsichtnahme in Akten
- Voraussetzung: Vollmacht des Betroffenen
Medizinische Massnahmen
= Behandlung von psychischen Störungen (Behandlung einer somatischen Erkrankung: vgl. Vertretung bei medizinischen Massnahmen)
Grundsatz
- Erstellung des schriftlichen Behandlungsplans
- Arzt unter Mitwirkung des Betroffener + seiner Vertrauensperson
- Information des Betroffenen und der Vertrauensperson über wesentliche Umstände
- Unterbreitung des Behandlungsplans dem Betroffenen zur Zustimmung
- Bei Urteilsunfähigen: Berücksichtigung einer Patientenverfügung
- Anpassung des Behandlungsplans an laufenden Entwicklungen
Ausnahmen
- Notfälle
- Sofortige Ergreifung der die zum Schutze des Betroffenen / Dritter unerlässlichen medizinischen Massnahmen
- Berücksichtigung des Willens des Betroffenen
- Zwangsbehandlung
- Anordnung der medizinischen Massnahmen gemäss Behandlungsplan ohne Zustimmung
- Voraussetzungen
- Fehlen der Zustimmung des Betroffenen
- Anordnungsbefugnis: Chefarzt der Abteilung
- Begründung
- Ernsthafter gesundheitlicher Schaden für den Betroffenen
- Ernsthafte Gefährdung des Lebens / der körperlichen Integrität Dritter
- Urteilsunfähigkeit des Betroffenen
- Medizinische Indikation
- Keine angemessene weniger einschneidende Massnahme
- Schriftliche Mitteilung der Anordnung + Rechtsmittelbelehrung
- Betroffener
- Vertrauensperson
Austrittsgespräch
- Anlass
- Rückfallgefahr
- Zeitpunkt
- Vor der Entlassung
- Beteiligte
- Arzt
- Betroffener
- Zweck
- Vereinbarung der Behandlungsgrundsätze
- Für den Fall einer erneuten Unterbringung
- Dokumentationspflicht
Nachbetreuung
richtet sich nach kantonalem Recht
Einschränkung der Bewegungsfreiheit
Voraussetzungen
- Weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichend
- Notwendige Umstände
- Ernsthafte Gefahr für Leben / körperliche Integrität des Betroffenen
- Ernsthafte Gefahr für Leben / körperliche Integrität eines Dritten
- Schwierige Störung des Gemeinschaftslebens
- Pflicht der Aufklärung des Betroffenen vor der Massnahme
- Ausnahme: Notfallsituationen
- Möglichst baldige Aufhebung
- Regelmässige Überprüfung der Berechtigung
Protokollierung + Information
- Protokollierungspflicht
- Informationspflicht
- Vertrauensperson
- Einsichtsrecht
- Vertrauensperson
- Einrichtung beaufsichtigende Personen
Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde
- Anrufungsbefugnis
- Betroffener
- Nahestehende Person
- Wichtig: Pflicht der Einrichtung zur unverzüglichen Weiterleitung an Erwachsenenschutzbehörde
- Form: Schriftlichkeit
- Zuständige Behörde: am Sitz der Einrichtung
- Voraussetzung: Gesetzeswidrigkeit der Massnahme
- Befugnisse der Erwachsenenschutzbehörde
- Änderung / Aufhebung der Massnahme
- Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme
- Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde
Rechtsbehelfe: Beschwerde an das Gericht
- Anrufungsbefugnis: Betroffener / nahestehende Person
- Form: Schriftlichkeit
- Fälle:
- Ärztlich angeordnete Unterbringung
- Zurückbehaltung durch die Einrichtung
- Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung
- Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung
- Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit
- Frist: 10 Tage ab Mitteilung des Entscheids
- Ausnahme: Jederzeit bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit
- Verfahren, vgl. Verfahren
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.