Hier finden Sie eine Checkliste zum Thema fürsorgerische Unterbringung zum Download:
Checkliste Fürsorgerische Unterbringung
Voraussetzungen
- Schwächezustand
- Psychische Störung
- Geistige Behinderung
- Schwere Verwahrlosung = „Zustand der Verkommenheit“
- Geeignete Einrichtung
- Erforderlichkeit der Unterbringung
- Berücksichtigung vom Belastung / Schutz von Angehörigen / Dritten
- Exkurs: Freiwilliger Eintritt
- Keine Erforderlichkeit der fürsorgerischen Unterbringung
Wirkungen
Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung
Entlassung
- Entfallen der Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung
- Unterbringungsvoraussetzungen beim Betroffenen
- Geeignetheit der Einrichtung
- Jederzeitiges Ersuchen
- Betroffener
- Nahestehende Person
- Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener
- Voraussetzungen
- Entscheid der ärztlichen Leitung der Einrichtung
- Ernsthafte Gefahr für das Leben / die körperliche Integrität des Betroffenen
- Ernsthafte Gefahr für das Leben / die körperliche Integrität Dritter
- Rechtsfolgen
- Zurückbehaltung
- Dauer: Höchstens 3 Tage
- Ausnahme: Vollstreckbarer Unterbringungsentscheid
- Schriftliche Information des Betroffenen + Rechtsmittelbelehrung
Periodische Überprüfung der Unterbringungsvoraussetzungen
- Inhalt
- Unterbringungsvoraussetzungen beim Betroffenen
- Geeignetheit der Einrichtung
- Regelmässigkeit
- Überprüfung: Spätestens 6 Monate nach Beginn der Unterbringung
- Überprüfung: Spätestens innerhalb von weiteren 6 Monate
- Anschliessend: Nach Bedarf, mindestens 1 Mal jährlich
Zuständigkeit für die Unterbringungsentscheidung
- Grundsatz: Erwachsenenschutzbehörde
- Anordnung der Unterbringung
- Anordnung der Entlassung
- Zum Verfahren, s.u. Verfahren
- Ausnahme
- Anordnung der Entlassung: Einrichtung
- Voraussetzung: Übertragung durch Erwachsenenschutzbehörde im Einzelfall
- Anordnung der Unterbringung: durch Kantone bezeichnete Ärzte
- für max. 6 Monate
- Zuständigkeit für die Entlassung: Einrichtung
Vertrauensperson
- Beliebige Person
- Angehörige
- andere nahestehende Personen
- Patientenanwälte
- Mitarbeiter anderer Dienste
- Aufgaben
- Information des Betroffenen über Rechte und Pflichten
- Hilfe bei Formulierung + Weiterleitung von Anliegen
- Vermittlung bei Konflikten
- Verfahrensbegleitung
- Erarbeitung des Behandlungsplans
- Rechte
- Besuchsrecht
- Teilnahmerecht an Gesprächen zwischen Einrichtung und Betroffenen
- Informationsrechte
- Einsichtnahme in Akten
- Voraussetzung: Vollmacht des Betroffenen
Medizinische Massnahmen
= Behandlung von psychischen Störungen (Behandlung einer somatischen Erkrankung: vgl. Vertretung bei medizinischen Massnahmen)
Grundsatz
- Erstellung des schriftlichen Behandlungsplans
- Arzt unter Mitwirkung des Betroffener + seiner Vertrauensperson
- Information des Betroffenen und der Vertrauensperson über wesentliche Umstände
- Unterbreitung des Behandlungsplans dem Betroffenen zur Zustimmung
- Bei Urteilsunfähigen: Berücksichtigung einer Patientenverfügung
- Anpassung des Behandlungsplans an laufenden Entwicklungen
Ausnahmen
- Notfälle
- Sofortige Ergreifung der die zum Schutze des Betroffenen / Dritter unerlässlichen medizinischen Massnahmen
- Berücksichtigung des Willens des Betroffenen
- Zwangsbehandlung
- Anordnung der medizinischen Massnahmen gemäss Behandlungsplan ohne Zustimmung
- Voraussetzungen
- Fehlen der Zustimmung des Betroffenen
- Anordnungsbefugnis: Chefarzt der Abteilung
- Begründung
- Ernsthafter gesundheitlicher Schaden für den Betroffenen
- Ernsthafte Gefährdung des Lebens / der körperlichen Integrität Dritter
- Urteilsunfähigkeit des Betroffenen
- Medizinische Indikation
- Keine angemessene weniger einschneidende Massnahme
- Schriftliche Mitteilung der Anordnung + Rechtsmittelbelehrung
- Betroffener
- Vertrauensperson
Austrittsgespräch
- Anlass
- Rückfallgefahr
- Zeitpunkt
- Vor der Entlassung
- Beteiligte
- Arzt
- Betroffener
- Zweck
- Vereinbarung der Behandlungsgrundsätze
- Für den Fall einer erneuten Unterbringung
- Dokumentationspflicht
Nachbetreuung
richtet sich nach kantonalem Recht
Einschränkung der Bewegungsfreiheit
Voraussetzungen
- Weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichend
- Notwendige Umstände
- Ernsthafte Gefahr für Leben / körperliche Integrität des Betroffenen
- Ernsthafte Gefahr für Leben / körperliche Integrität eines Dritten
- Schwierige Störung des Gemeinschaftslebens
- Pflicht der Aufklärung des Betroffenen vor der Massnahme
- Ausnahme: Notfallsituationen
- Möglichst baldige Aufhebung
- Regelmässige Überprüfung der Berechtigung
Protokollierung + Information
- Protokollierungspflicht
- Informationspflicht
- Vertrauensperson
- Einsichtsrecht
- Vertrauensperson
- Einrichtung beaufsichtigende Personen
Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde
- Anrufungsbefugnis
- Betroffener
- Nahestehende Person
- Wichtig: Pflicht der Einrichtung zur unverzüglichen Weiterleitung an Erwachsenenschutzbehörde
- Form: Schriftlichkeit
- Zuständige Behörde: am Sitz der Einrichtung
- Voraussetzung: Gesetzeswidrigkeit der Massnahme
- Befugnisse der Erwachsenenschutzbehörde
- Änderung / Aufhebung der Massnahme
- Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme
- Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde
Rechtsbehelfe: Beschwerde an das Gericht
- Anrufungsbefugnis: Betroffener / nahestehende Person
- Form: Schriftlichkeit
- Fälle:
- Ärztlich angeordnete Unterbringung
- Zurückbehaltung durch die Einrichtung
- Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung
- Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung
- Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit
- Frist: 10 Tage ab Mitteilung des Entscheids
- Ausnahme: Jederzeit bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit
- Verfahren, vgl. Verfahren
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