Die Vertretungsbefugnis entspricht derjenigen im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen.
Ehegatte / eingetragener Partner ist vertretungsbefugt, wenn
- Im Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung bestimmt
- Ansonsten, wenn
- Kein/e anderweitige/r Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung
- Kein Beistand mit einer entsprechenden Vertretungsbefugnis
- Gelebte Beziehung mit dem Partner
- Führung des gemeinsamen Haushalts oder
- Leistung der regelmässigen und persönlichen Beistands
Wird eine urteilsunfähige Person für längere Dauer in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung betreut, müssen die Leistungen der Einrichtung und das Entgelt in einem schriftlichen Betreuungsvertrag festgehalten werden.
Hat der Ehegatte / eingetragene Partner das Vertretungsrecht, vertritt er den Betroffenen in folgenden Angelegenheiten:
- Abschluss / Änderung / Aufhebung des Betreuungsvertrages
- Bei die Bewegungsfreiheit einschränkenden Massnahmen
- Wird informiert
- Einsehungsrecht in Bezug auf das zu führende Protokoll
Als nahestehende Person kann der Ehegatte / eingetragene Partner gegen die die Bewegungsfreiheit einschränkenden Massnahmen die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die obigen Ausführungen zu Wohn- und Pflegeeinrichtungen verwiesen.
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